RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl2001/01/0357 RechtssatzAllein daraus, dass es einem Familienmitglied des Fremden an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt (über die Sprachkenntnisse der mj. Kinder des Fremden hat die Behörde keine Feststellungen getroffen), kann ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden, dass beim Fremden persönlich keine ausreichende Integration gegeben wäre. Bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden einer Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüberzustellen, ist verfehlt (Hinweis E 4.4.2001, 2000/01/0258). Die Behörde hätte daher zur Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Fremden zu dessen Gunsten überdies berücksichtigen müssen, dass er durchaus längere Zeiten durchgehender Beschäftigung aufwies und dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrechte Beschäftigung seit ca. einem Jahr bestand. Einer Stellungnahme des Arbeitsmarktservice kann entnommen werden, dass es kaum vorkomme, dass Personen mit relativ niedrigem Ausbildungsniveau durchgehend beschäftigt würden, obwohl sie am Arbeitsmarkt durchaus gesucht wären. Im Übrigen sei der Fremde von 1992 bis 1999 bei insgesamt nur zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen und daher nach Auffassung des Arbeitsmarktservice jedenfalls als beruflich integriert anzusehen. Darüber hinaus deutet auch die Geburt beider Kinder in Österreich darauf hin, dass beim Fremden die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Integration gegeben ist.Allein daraus, dass es einem Familienmitglied des Fremden an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt (über die Sprachkenntnisse der mj. Kinder des Fremden hat die Behörde keine Feststellungen getroffen), kann ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden, dass beim Fremden persönlich keine ausreichende Integration gegeben wäre. Bei der Beurteilung nach Paragraph 11, StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden einer Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüberzustellen, ist verfehlt (Hinweis E 4.4.2001, 2000/01/0258). Die Behörde hätte daher zur Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Fremden zu dessen Gunsten überdies berücksichtigen müssen, dass er durchaus längere Zeiten durchgehender Beschäftigung aufwies und dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrechte Beschäftigung seit ca. einem Jahr bestand. Einer Stellungnahme des Arbeitsmarktservice kann entnommen werden, dass es kaum vorkomme, dass Personen mit relativ niedrigem Ausbildungsniveau durchgehend beschäftigt würden, obwohl sie am Arbeitsmarkt durchaus gesucht wären. Im Übrigen sei der Fremde von 1992 bis 1999 bei insgesamt nur zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen und daher nach Auffassung des Arbeitsmarktservice jedenfalls als beruflich integriert anzusehen. Darüber hinaus deutet auch die Geburt beider Kinder in Österreich darauf hin, dass beim Fremden die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Integration gegeben ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.