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{'item': '2001/01/0388'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/01/0388 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat der unabhängige Verwaltungssenat - § 67c Abs. 3 AVG zuwider - im abweisenden Teil seines Bescheides nur ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch seine Fesselung mit Handschellen nicht in seinen durch Art. 3 MRK verfassungsmäßig bzw. durch die §§ 4 bis 6 WaffGG 1969 gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Damit wurde zwar keine explizite Aussage dahin getroffen, dass das Anlegen der Handfesseln rechtmäßig gewesen sei. Im Hinblick auf die Rechtswidrigerklärung der Festnahme und der nachfolgenden Anhaltung allein wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit einerseits und die Bezugnahme auf Bestimmungen des WaffGG 1969 - wobei insoweit keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien - andererseits sowie insbesondere auch im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer "hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes" auferlegten Kostenersatz kann insgesamt der abweisende Teil des behördlichen Bescheides vor dem Hintergrund der §§ 67c und 79a AVG jedoch nur in diesem Sinn (Erklärung des Anlegens der Handfesseln für rechtmäßig) verstanden werden. Dies verletzt den Beschwerdeführer - vgl. auch § 2 iVm § 9 WaffGG 1969, wonach der Gebrauch von Dienstwaffen bzw. anderen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, eine rechtmäßige Amtshandlung voraussetzt - im in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Recht auf Rechtswidrigerklärung der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpften Maßnahme.Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Verwaltungssenat - Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG zuwider - im abweisenden Teil seines Bescheides nur ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch seine Fesselung mit Handschellen nicht in seinen durch Artikel 3, MRK verfassungsmäßig bzw. durch die Paragraphen 4 bis 6 WaffGG 1969 gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Damit wurde zwar keine explizite Aussage dahin getroffen, dass das Anlegen der Handfesseln rechtmäßig gewesen sei. Im Hinblick auf die Rechtswidrigerklärung der Festnahme und der nachfolgenden Anhaltung allein wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit einerseits und die Bezugnahme auf Bestimmungen des WaffGG 1969 - wobei insoweit keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien - andererseits sowie insbesondere auch im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer "hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes" auferlegten Kostenersatz kann insgesamt der abweisende Teil des behördlichen Bescheides vor dem Hintergrund der Paragraphen 67 c und 79 a AVG jedoch nur in diesem Sinn (Erklärung des Anlegens der Handfesseln für rechtmäßig) verstanden werden. Dies verletzt den Beschwerdeführer - vergleiche auch Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 9, WaffGG 1969, wonach der Gebrauch von Dienstwaffen bzw. anderen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, eine rechtmäßige Amtshandlung voraussetzt - im in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Recht auf Rechtswidrigerklärung der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpften Maßnahme.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.