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{'item': '2001/01/0396'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2003 Geschäftszahl2001/01/0396 RechtssatzÜber ein "Überprüfungsverlangen" nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 1997 hat ein Bescheid zu ergehen. Gemäß § 17 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 1997 "entscheidet" der unabhängige Bundesasylsenat in "Überprüfung der Sache" auf Grund des Verlangens "endgültig über die Einreise des Asylwerbers". Abgesehen davon, dass schon der Gebrauch des Verbums "entscheidet" für eine bescheidförmige Erledigung spricht, erweist sich demnach als Thema im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat die endgültige Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der "Einreise des Asylwerbers"; nach dem Gesetz hat es einerseits zur "Überprüfung der Sache" - und nicht bloß zu einer Überprüfung der Mitteilung des Bundesasylamtes - zu kommen, andererseits ist "endgültig über die Einreise" zu entscheiden. Insgesamt bleibt vor diesem Hintergrund für die in den ErläutRV (686 BlgNR 20. GP 23f) vertretene Auffassung, die Entscheidungen der Asylbehörden seien formlose Bestimmungselemente für die Einreiseentscheidung der Grenzkontrollbehörde, jedenfalls bezogen auf die Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates, kein Raum. Die bei einem für den Asylwerber negativen Ausgang an die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates anschließende Zurückweisung seitens der Grenzkontrollbehörden lässt sich bei dieser Sicht ausnahmsweise als Vollstreckung des Titelbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates verstehen (zu dieser Deutungsmöglichkeit siehe Schmid/Frank, Asylgesetz 1997

(2001), K 13. zu § 17; für Bescheidcharakter unter Berufung auf den Wortlaut wohl auch Rosenmayr, Asylrecht, in: Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich III
(1997), FN 202).Über ein "Überprüfungsverlangen" nach Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 1997 hat ein Bescheid zu ergehen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 1997 "entscheidet" der unabhängige Bundesasylsenat in "Überprüfung der Sache" auf Grund des Verlangens "endgültig über die Einreise des Asylwerbers". Abgesehen davon, dass schon der Gebrauch des Verbums "entscheidet" für eine bescheidförmige Erledigung spricht, erweist sich demnach als Thema im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat die endgültige Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der "Einreise des Asylwerbers"; nach dem Gesetz hat es einerseits zur "Überprüfung der Sache" - und nicht bloß zu einer Überprüfung der Mitteilung des Bundesasylamtes - zu kommen, andererseits ist "endgültig über die Einreise" zu entscheiden. Insgesamt bleibt vor diesem Hintergrund für die in den ErläutRV (686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 23f) vertretene Auffassung, die Entscheidungen der Asylbehörden seien formlose Bestimmungselemente für die Einreiseentscheidung der Grenzkontrollbehörde, jedenfalls bezogen auf die Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates, kein Raum. Die bei einem für den Asylwerber negativen Ausgang an die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates anschließende Zurückweisung seitens der Grenzkontrollbehörden lässt sich bei dieser Sicht ausnahmsweise als Vollstreckung des Titelbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates verstehen (zu dieser Deutungsmöglichkeit siehe Schmid/Frank, Asylgesetz 1997
(2001), K 13. zu Paragraph 17,; für Bescheidcharakter unter Berufung auf den Wortlaut wohl auch Rosenmayr, Asylrecht, in: Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich römisch drei
(1997), FN 202). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0390 E 7. Oktober 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.