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{'item': '2001/01/0396'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2003 Geschäftszahl2001/01/0396 RechtssatzDass Rechtsschutzüberlegungen dafür sprechen, dass der unabhängige Bundesasylsenat über ein "Überprüfungsverlangen" bescheidmäßig zu erkennen habe, wird im Schrifttum zutreffend betont (Schmid/Frank Asylgesetz 1997 [2001], K 12. zu § 17; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl

(1999), Rz 529). Dem Argument, es könne die abschließende Zurückweisung (einschließlich der in den zugrundeliegenden "Mitteilungen" vertretenen Rechtsauffassung) ohnehin gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden, wogegen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zulässig sei, weshalb der Rechtsschutz auch ohne Bescheiderlassung seitens des unabhängigen Bundesasylsenates gewährleistet erscheine (so Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 279), ist entgegenzuhalten, dass das im Ergebnis zur Überprüfung der "Einreiseentscheidung" des unabhängigen Bundesasylsenates durch einen unabhängigen Verwaltungssenat führen würde (dies betonend Wessely, Besonderheiten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ZfV 1999, 539) und dass bei Abstandnahme von der Stellung eines "Überprüfungsverlangens" seitens des Asylwerbers umgekehrt eine Kontrollfunktion des unabhängigen Verwaltungssenates angenommen werden würde, obwohl der im Gesetz vorgesehene Kontrollmechanismus (nämlich das besagte "Überprüfungsverlangen") nicht in Anspruch genommen worden wäre.Dass Rechtsschutzüberlegungen dafür sprechen, dass der unabhängige Bundesasylsenat über ein "Überprüfungsverlangen" bescheidmäßig zu erkennen habe, wird im Schrifttum zutreffend betont (Schmid/Frank Asylgesetz 1997 [2001], K 12. zu Paragraph 17,; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 529). Dem Argument, es könne die abschließende Zurückweisung (einschließlich der in den zugrundeliegenden "Mitteilungen" vertretenen Rechtsauffassung) ohnehin gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden, wogegen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zulässig sei, weshalb der Rechtsschutz auch ohne Bescheiderlassung seitens des unabhängigen Bundesasylsenates gewährleistet erscheine (so Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 279), ist entgegenzuhalten, dass das im Ergebnis zur Überprüfung der "Einreiseentscheidung" des unabhängigen Bundesasylsenates durch einen unabhängigen Verwaltungssenat führen würde (dies betonend Wessely, Besonderheiten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ZfV 1999, 539) und dass bei Abstandnahme von der Stellung eines "Überprüfungsverlangens" seitens des Asylwerbers umgekehrt eine Kontrollfunktion des unabhängigen Verwaltungssenates angenommen werden würde, obwohl der im Gesetz vorgesehene Kontrollmechanismus (nämlich das besagte "Überprüfungsverlangen") nicht in Anspruch genommen worden wäre. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0390 E 7. Oktober 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.