RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2003 Geschäftszahl2001/01/0402 Rechtssatz§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 gilt zunächst einmal für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesasylamt. Man wird darüber hinaus jedoch davon ausgehen müssen, dass sie auch für im Rahmen der vom unabhängigen Bundesasylsenat durchzuführenden Verhandlungen erfolgende Einvernahmen zur Anwendung zu gelangen hat. Selbst wenn man § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 als erstinstanzliche Vorschrift begreift, folgt das nämlich einerseits schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Berufungsbehörde bei Durchführung ihres Verfahrens, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz anzuwenden hat (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8
(2003)Rz 532). Andererseits entspricht dieses Ergebnis den im vorliegenden Erkenntnis genannten internationalen Dokumenten, deren Umsetzung § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 erkennbar dient (siehe nunmehr ausdrücklich auch die am 1.5.2004 in Kraft tretende Regelung des § 24b Abs. 2a AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl I Nr. 101). Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe zur Problematik umfassender UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2)des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Punkt 36, wiedergegeben in NVwZ-Beilage I 2003, 69; vgl. auch Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law
(2003)349 f mwN.).Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 gilt zunächst einmal für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesasylamt. Man wird darüber hinaus jedoch davon ausgehen müssen, dass sie auch für im Rahmen der vom unabhängigen Bundesasylsenat durchzuführenden Verhandlungen erfolgende Einvernahmen zur Anwendung zu gelangen hat. Selbst wenn man Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 als erstinstanzliche Vorschrift begreift, folgt das nämlich einerseits schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Berufungsbehörde bei Durchführung ihres Verfahrens, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz anzuwenden hat vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8
(2003)Rz 532). Andererseits entspricht dieses Ergebnis den im vorliegenden Erkenntnis genannten internationalen Dokumenten, deren Umsetzung Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 erkennbar dient (siehe nunmehr ausdrücklich auch die am 1.5.2004 in Kraft tretende Regelung des Paragraph 24 b, Absatz 2 a, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl römisch eins Nr. 101). Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe zur Problematik umfassender UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2)des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Punkt 36, wiedergegeben in NVwZ-Beilage römisch eins 2003, 69; vergleiche auch Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law
(2003)349 f mwN.). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/20/0541 E
- November 2010 2001/01/0403 E
- Dezember 2003