RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2001/01/0429 RechtssatzEin Blick auf Rechtslage und Praxis nach dem AsylG 1991 in Verbindung mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR
- GP 20f.) zu § 11 AsylG 1997 bestätigt das im vorliegenden E VS dargestellte Ergebnis. § 4 AsylG 1991 ermöglichte - unter näheren Bedingungen - die Ausdehnung von Asyl auf minderjährige Kinder und auf den Ehegatten. § 5 AsylG 1991 sah den Verlust von Asyl vor, wenn festgestellt wurde, dass dem Flüchtling in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde (Z 1), ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde (Z 2) oder hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 FlKonv genannten Tatbestände eingetreten war (Z 3). Auf den Ausdehnungsfall nahm das Gesetz damit keinen Bezug, doch wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die per analogiam geschlossen werden müsse; einer Person gegenüber, auf die Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 ausgedehnt worden sei, greife ein Asylverlusttatbestand nach § 5 AsylG 1991 (jedoch) grundsätzlich nur, wenn durch den Asylverlust die FAMILIENEINHEIT -Ein Blick auf Rechtslage und Praxis nach dem AsylG 1991 in Verbindung mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20f.) zu Paragraph 11, AsylG 1997 bestätigt das im vorliegenden E VS dargestellte Ergebnis. Paragraph 4, AsylG 1991 ermöglichte - unter näheren Bedingungen - die Ausdehnung von Asyl auf minderjährige Kinder und auf den Ehegatten. Paragraph 5, AsylG 1991 sah den Verlust von Asyl vor, wenn festgestellt wurde, dass dem Flüchtling in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde (Ziffer eins,), ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde (Ziffer 2,) oder hinsichtlich seiner Person einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F Litera a, oder c oder Artikel 33, Absatz 2, FlKonv genannten Tatbestände eingetreten war (Ziffer 3,). Auf den Ausdehnungsfall nahm das Gesetz damit keinen Bezug, doch wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die per analogiam geschlossen werden müsse; einer Person gegenüber, auf die Asyl gemäß Paragraph 4, AsylG 1991 ausgedehnt worden sei, greife ein Asylverlusttatbestand nach Paragraph 5, AsylG 1991 (jedoch) grundsätzlich nur, wenn durch den Asylverlust die FAMILIENEINHEIT - unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeit - nicht gefährdet werde (Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 146; Klammerausdruck, Hervorhebung und Einschub nicht im Original). Damit korrespondiert, dass laut der im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 19.2.2002 unter dem Regime des AsylG 1991 keine Bescheide bekannt seien, mit denen gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1991 einer Person das durch "Erstreckung" gewährte Asyl aberkannt worden wäre, nur weil diese die Volljährigkeitsgrenze erreicht habe. unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeit - nicht gefährdet werde (Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 146; Klammerausdruck, Hervorhebung und Einschub nicht im Original). Damit korrespondiert, dass laut der im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 19.2.2002 unter dem Regime des AsylG 1991 keine Bescheide bekannt seien, mit denen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1991 einer Person das durch "Erstreckung" gewährte Asyl aberkannt worden wäre, nur weil diese die Volljährigkeitsgrenze erreicht habe. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0084 E
- Mai 2003