RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2001/01/0429 RechtssatzDie Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR
- GP 20f.) zu § 14 AsylG 1997 bringen einleitend zum Ausdruck, dass die Asylverlusttatbestände im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprächen. Hinsichtlich § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 trifft dies nur am Boden der von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl) vertretenen Analogielösung zu, von der daher - jedenfalls im Grundsätzlichen - auch der Gesetzgeber des § 14 AsylG 1997 ausgegangen sein müsste. Des Weiteren beabsichtigte er mit der Neuregelung erkennbar keine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis, weshalb auch von daher zwar die Beendigung der Familieneinheit, nicht aber das bloße Erreichen der Volljährigkeitsgrenze oder der Wegfall anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 als Grund für die Aberkennung von Asyl angesehen werden kann. Dass der Bundesminister für Inneres in der im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 19.2.2002 zum Ausdruck brachte, bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 AsylG 1991 sei die verwaltungsbehördliche Praxis überwiegend davon ausgegangen, dass im Falle des nachträglichen Wegfalls der "Erstreckungs"-Voraussetzungen eine Asylaberkennung gar nicht möglich sei, weshalb es zur Einführung des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 gekommen sei, steht dazu nicht im Widerspruch, weil die genannte Bestimmung nach dem oben Gesagten nunmehr eben ausdrücklich bei nachträglichem Wegfall der Erstreckungsvoraussetzungen - nicht aber bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des bereits erledigten Antrages - im Rahmen des § 14 Abs. 4 AsylG 1997 eine Asylaberkennung vorsieht.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20f.) zu Paragraph 14, AsylG 1997 bringen einleitend zum Ausdruck, dass die Asylverlusttatbestände im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprächen. Hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 trifft dies nur am Boden der von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl) vertretenen Analogielösung zu, von der daher - jedenfalls im Grundsätzlichen - auch der Gesetzgeber des Paragraph 14, AsylG 1997 ausgegangen sein müsste. Des Weiteren beabsichtigte er mit der Neuregelung erkennbar keine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis, weshalb auch von daher zwar die Beendigung der Familieneinheit, nicht aber das bloße Erreichen der Volljährigkeitsgrenze oder der Wegfall anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 als Grund für die Aberkennung von Asyl angesehen werden kann. Dass der Bundesminister für Inneres in der im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 19.2.2002 zum Ausdruck brachte, bei der Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1991 sei die verwaltungsbehördliche Praxis überwiegend davon ausgegangen, dass im Falle des nachträglichen Wegfalls der "Erstreckungs"-Voraussetzungen eine Asylaberkennung gar nicht möglich sei, weshalb es zur Einführung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 gekommen sei, steht dazu nicht im Widerspruch, weil die genannte Bestimmung nach dem oben Gesagten nunmehr eben ausdrücklich bei nachträglichem Wegfall der Erstreckungsvoraussetzungen - nicht aber bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des bereits erledigten Antrages - im Rahmen des Paragraph 14, Absatz 4, AsylG 1997 eine Asylaberkennung vorsieht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0084 E
- Mai 2003 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 99/20/0585 B
- Oktober 2001 RS 1; 98/01/0628 B
- September 1999 RS 1; (RIS: abgv)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.