RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2001/01/0429 RechtssatzGerade weil es überflüssig wäre, das Erfordernis eines zulässigen Antrages im § 11 Abs. 1 AsylG 1997 zu betonen, kann darin der - unbestritten undeutliche - Hinweis erblickt werden, dass bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Folgt man dieser Überlegung, so würde das freilich nicht nur auf das Kriterium der Minderjährigkeit zutreffen. Zu den anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 braucht hier jedoch nicht Stellung bezogen werden. Stärker als das eben angezogene Wortlautargument stützen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR
- GP 20 f.) zu § 11 die dargestellte Rechtsauffassung. Darin wird ua. unter Bezugnahme auf EXCOM-Beschlüsse ausgeführt, dass die Staaten im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen zumindest den Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern sollten. Das Institut der Asylerstreckung dient zweifelsohne der Umsetzung dieses Programms, das neben dem Ehegatten ausdrücklich minderjährige ODER abhängige Kinder erfassen soll. Nimmt man diese Zielsetzung ernst, so gelangt man ohne weiteres zu dem Ergebnis, dass das Erreichen der Volljährigkeitsgrenze im Zuge des laufenden Asylerstreckungsverfahrens allein noch nicht zum Ausschluss der Asylerstreckung führen soll (nähere Begründung im vorliegenden E VS).Gerade weil es überflüssig wäre, das Erfordernis eines zulässigen Antrages im Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 zu betonen, kann darin der - unbestritten undeutliche - Hinweis erblickt werden, dass bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Folgt man dieser Überlegung, so würde das freilich nicht nur auf das Kriterium der Minderjährigkeit zutreffen. Zu den anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 braucht hier jedoch nicht Stellung bezogen werden. Stärker als das eben angezogene Wortlautargument stützen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20 f.) zu Paragraph 11, die dargestellte Rechtsauffassung. Darin wird ua. unter Bezugnahme auf EXCOM-Beschlüsse ausgeführt, dass die Staaten im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen zumindest den Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern sollten. Das Institut der Asylerstreckung dient zweifelsohne der Umsetzung dieses Programms, das neben dem Ehegatten ausdrücklich minderjährige ODER abhängige Kinder erfassen soll. Nimmt man diese Zielsetzung ernst, so gelangt man ohne weiteres zu dem Ergebnis, dass das Erreichen der Volljährigkeitsgrenze im Zuge des laufenden Asylerstreckungsverfahrens allein noch nicht zum Ausschluss der Asylerstreckung führen soll (nähere Begründung im vorliegenden E VS). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0084 E
- Mai 2003 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 99/20/0585 B
- Oktober 2001 RS 1; 98/01/0628 B
- September 1999 RS 1; (RIS: abgv)