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{'item': '2001/01/0457'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl2001/01/0457 RechtssatzMit Hauer/Keplinger (Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2

(2001), Anm B.1. zu § 141 StPO 1975) ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 141 Abs. 2 StPO 1975 in der Frage des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" nicht eindeutig ist. Die Einleitungsworte "Zu demselben Zwecke" beziehen sich zwar eindeutig auf § 141 Abs. 1 StPO 1975, sie können jedoch die dortige Passage "Zum Zwecke der Strafgerichtspflege ... bei Gefahr im Verzug" zur Gänze oder einschränkend auch nur einen Teil derselben ("Zum Zwecke der Strafgerichtspflege") erfassen. Jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation (Existenz eines Haftbefehls) erscheint dem Verwaltungsgerichtshof ein zusätzliches Abstellen darauf, ob Gefahr im Verzug gegeben sei, geboten. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein bestehender Haftbefehl - wird die zu verhaftende Person in einer Wohnung vermutet - nicht immer die unverzügliche Vornahme einer Hausdurchsuchung erfordert, um die Festnahme nicht zu vereiteln; Dringlichkeit ist einer derartigen Situation nicht schon von vornherein immanent. Die Fälle des § 141 StPO 1975 sollen insgesamt jedoch nur "in eiligen Fällen" Abhilfe schaffen, wobei das selbständige Einschreiten von Exekutivorganen - gemessen an den Fällen des § 141 Abs. 1 StPO 1975 - eine gesteigerte Dringlichkeit voraussetzt (Wiederin, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 57 und 61). Davon ausgehend scheint es, ungeachtet eines bestehenden Haftbefehls, nicht gerechtfertigt, ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehles zuzulassen.Mit Hauer/Keplinger (Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2
(2001), Anmerkung B.1. zu Paragraph 141, StPO 1975) ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Paragraph 141, Absatz 2, StPO 1975 in der Frage des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" nicht eindeutig ist. Die Einleitungsworte "Zu demselben Zwecke" beziehen sich zwar eindeutig auf Paragraph 141, Absatz eins, StPO 1975, sie können jedoch die dortige Passage "Zum Zwecke der Strafgerichtspflege ... bei Gefahr im Verzug" zur Gänze oder einschränkend auch nur einen Teil derselben ("Zum Zwecke der Strafgerichtspflege") erfassen. Jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation (Existenz eines Haftbefehls) erscheint dem Verwaltungsgerichtshof ein zusätzliches Abstellen darauf, ob Gefahr im Verzug gegeben sei, geboten. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein bestehender Haftbefehl - wird die zu verhaftende Person in einer Wohnung vermutet - nicht immer die unverzügliche Vornahme einer Hausdurchsuchung erfordert, um die Festnahme nicht zu vereiteln; Dringlichkeit ist einer derartigen Situation nicht schon von vornherein immanent. Die Fälle des Paragraph 141, StPO 1975 sollen insgesamt jedoch nur "in eiligen Fällen" Abhilfe schaffen, wobei das selbständige Einschreiten von Exekutivorganen - gemessen an den Fällen des Paragraph 141, Absatz eins, StPO 1975 - eine gesteigerte Dringlichkeit voraussetzt (Wiederin, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 57 und 61). Davon ausgehend scheint es, ungeachtet eines bestehenden Haftbefehls, nicht gerechtfertigt, ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehles zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.