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{'item': '2001/01/0498'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2003 Geschäftszahl2001/01/0498 RechtssatzMit der Annahme, die am 19.7.1949 in Kraft getretene Regelung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 sei (unter der Voraussetzung der Minderjährigkeit am 19.7.1949) einerseits auch auf Geburtsfälle anzuwenden, die sich vor dem 19.7.1949 ereignet hätten, dies setze aber andererseits voraus, dass die Staatenlosigkeit des Vaters und die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt als auch am 19.7.1949 vorgelegen hätten, folgt die belangte Behörde der Sache nach dem einerseits bei Goldemund/Ringhofer/Theuer (Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht

(1969)320
  1. ff)und andererseits bei Seeler (Das Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs (Frankfurt/Main-Berlin, 1957) 75
  2. f)in einander ergänzenden Teilen wiedergegebenen, rechtlich unverbindlichen Rundschreiben des BMI vom 8.3.1950. Darin wird trotz der Behauptung, die Regelung sei "lediglich auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt des Kindes abgestellt" gewesen (so auch, freilich ohne nähere Begründung, Heinl, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht3
(1950)102 f), "im Wege einer extensiven Interpretation" der von der belangten Behörde übernommene Standpunkt vertreten. Dem gegenüber stand für den Erwerb der Staatsbürgerschaft des ehelichen Kindes nach dem Vater gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz StbG 1949 sowie für den Erwerb der Staatsbürgerschaft des unehelichen Kindes nach der Mutter gemäß dem dritten Satz dieser Regelung stets fest, dass er nicht nur im Zeitpunkt der Geburt, sondern auch später eintreten könne (vgl. Heinl, aaO., 96; siehe auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949 sowie die diesbezüglichen Ausführungen in dem erwähnten Rundschreiben, siehe dazu Goldemund/Ringhofer/Theuer, aaO. 320). Dass das StbG 1965 davon abging und der Erwerb durch Abstammung seither als solcher mit der Geburt zu verstehen ist, bedeutete eine grundsätzliche Umgestaltung dieses Erwerbstatbestandes (vgl. in diesem Sinn die Vorbemerkung bei Goldemund/Ringhofer/Theuer, aaO., 46, und die aaO., 47 f wiedergegebenen Materialien; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft
(1989)I 86 f sowie II 132 und 157).Mit der Annahme, die am 19.7.1949 in Kraft getretene Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz StbG 1949 sei (unter der Voraussetzung der Minderjährigkeit am 19.7.1949) einerseits auch auf Geburtsfälle anzuwenden, die sich vor dem 19.7.1949 ereignet hätten, dies setze aber andererseits voraus, dass die Staatenlosigkeit des Vaters und die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt als auch am 19.7.1949 vorgelegen hätten, folgt die belangte Behörde der Sache nach dem einerseits bei Goldemund/Ringhofer/Theuer (Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht
(1969)320
  1. ff)und andererseits bei Seeler (Das Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs (Frankfurt/Main-Berlin, 1957) 75
  2. f)in einander ergänzenden Teilen wiedergegebenen, rechtlich unverbindlichen Rundschreiben des BMI vom 8.3.1950. Darin wird trotz der Behauptung, die Regelung sei "lediglich auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt des Kindes abgestellt" gewesen (so auch, freilich ohne nähere Begründung, Heinl, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht3
(1950)102 f), "im Wege einer extensiven Interpretation" der von der belangten Behörde übernommene Standpunkt vertreten. Dem gegenüber stand für den Erwerb der Staatsbürgerschaft des ehelichen Kindes nach dem Vater gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StbG 1949 sowie für den Erwerb der Staatsbürgerschaft des unehelichen Kindes nach der Mutter gemäß dem dritten Satz dieser Regelung stets fest, dass er nicht nur im Zeitpunkt der Geburt, sondern auch später eintreten könne vergleiche Heinl, aaO., 96; siehe auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949 sowie die diesbezüglichen Ausführungen in dem erwähnten Rundschreiben, siehe dazu Goldemund/Ringhofer/Theuer, aaO. 320). Dass das StbG 1965 davon abging und der Erwerb durch Abstammung seither als solcher mit der Geburt zu verstehen ist, bedeutete eine grundsätzliche Umgestaltung dieses Erwerbstatbestandes vergleiche in diesem Sinn die Vorbemerkung bei Goldemund/Ringhofer/Theuer, aaO., 46, und die aaO., 47 f wiedergegebenen Materialien; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft
(1989)römisch eins 86 f sowie römisch zwei 132 und 157).

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