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{'item': '2001/01/0499'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2003 Geschäftszahl2001/01/0499 Rechtssatz§ 7 AsylG 1997 stellt - abgesehen von Ausnahmen der im vorliegenden E erwähnten Art - auf die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ab. Zu den Gründen, die ein solches Verständnis erfordern, gehört - abgesehen von grundsätzlichen Erwägungen zum Zweck des Asylgesetzes und Schlussfolgerungen etwa aus den Voraussetzungen der Drittstaatsicherheit - der Umstand, dass nach dem letzten Satzteil des § 7 AsylG 1997 die Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C FlKonv - in denen sich alle und nicht nur die im ersten Satzteil des § 7 AsylG 1997 ausdrücklich rezipierten Elemente des in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv verankerten Flüchtlingsbegriffes widerspiegeln - bei der Entscheidung über die Asylgewährung uneingeschränkt anzuwenden sind. Die ausdrückliche Anordnung einer Anwendung dieser Tatbestände schon im Zuerkennungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv einerseits nicht erst mit der Asylgewährung entsteht und andererseits nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C FlKonv endet (vgl. dazu das zum AsylG 1991 ergangene Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 95/20/0101; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I

(1966)157, 340 f und 369; zur Wirksamkeit der Beendigungstatbestände auch schon vor förmlicher Anerkennung a. a.O., 370; darauf bezugnehmend Hathaway, The Law of Refugee Status
(1991)189 f).Paragraph 7, AsylG 1997 stellt - abgesehen von Ausnahmen der im vorliegenden E erwähnten Art - auf die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ab. Zu den Gründen, die ein solches Verständnis erfordern, gehört - abgesehen von grundsätzlichen Erwägungen zum Zweck des Asylgesetzes und Schlussfolgerungen etwa aus den Voraussetzungen der Drittstaatsicherheit - der Umstand, dass nach dem letzten Satzteil des Paragraph 7, AsylG 1997 die Beendigungstatbestände des Artikel eins, Abschnitt C FlKonv - in denen sich alle und nicht nur die im ersten Satzteil des Paragraph 7, AsylG 1997 ausdrücklich rezipierten Elemente des in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv verankerten Flüchtlingsbegriffes widerspiegeln - bei der Entscheidung über die Asylgewährung uneingeschränkt anzuwenden sind. Die ausdrückliche Anordnung einer Anwendung dieser Tatbestände schon im Zuerkennungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv einerseits nicht erst mit der Asylgewährung entsteht und andererseits nur unter den Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C FlKonv endet vergleiche dazu das zum AsylG 1991 ergangene Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 95/20/0101; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966)157, 340 f und 369; zur Wirksamkeit der Beendigungstatbestände auch schon vor förmlicher Anerkennung a. a.O., 370; darauf bezugnehmend Hathaway, The Law of Refugee Status
(1991)189 f). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0108 E
  1. Juli 2003 2001/20/0191 E
  2. September 2003 2002/20/0581 E
  3. Juni 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.