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{'item': '2001/01/0502'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl2001/01/0502 RechtssatzDie belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft auf § 11 StbG 1985 gestützt und hat damit zu erkennen gegeben, dass für den Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10a StbG 1985 gegeben seien; das Vorliegen der Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet bejahte sie ausdrücklich. Das Ermessen gemäß § 11 StbG 1985 hat die belangte Behörde im Hinblick auf den Beschwerdeführer aber insofern rechtswidrig geübt, als sie in unzulässiger Weise von den angeblich mangelhaften Deutschkenntnissen der Ehefrau des Beschwerdeführers (als Erstreckungswerberin) auf die fehlende "Integration des (Beschwerdeführers) und seiner Familie" geschlossen hat. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann nämlich allein daraus, dass es einem Familienmitglied des Beschwerdeführers an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt, ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer persönlich keine ausreichende Integration gegeben wäre (Hinweis E 17.9.2002, Zl. 2001/01/0357). Zur Beantwortung dieser Frage sind vielmehr Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung erlauben, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer selbst beruflich und persönlich integriert ist (Hinweis E 3.12.2002, Zl. 2002/01/0214).Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Paragraph 11, StbG 1985 gestützt und hat damit zu erkennen gegeben, dass für den Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10 a StbG 1985 gegeben seien; das Vorliegen der Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet bejahte sie ausdrücklich. Das Ermessen gemäß Paragraph 11, StbG 1985 hat die belangte Behörde im Hinblick auf den Beschwerdeführer aber insofern rechtswidrig geübt, als sie in unzulässiger Weise von den angeblich mangelhaften Deutschkenntnissen der Ehefrau des Beschwerdeführers (als Erstreckungswerberin) auf die fehlende "Integration des (Beschwerdeführers) und seiner Familie" geschlossen hat. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann nämlich allein daraus, dass es einem Familienmitglied des Beschwerdeführers an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt, ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer persönlich keine ausreichende Integration gegeben wäre (Hinweis E 17.9.2002, Zl. 2001/01/0357). Zur Beantwortung dieser Frage sind vielmehr Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung erlauben, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer selbst beruflich und persönlich integriert ist (Hinweis E 3.12.2002, Zl. 2002/01/0214). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0511 E 24. Juni 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.