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{'item': '2001/01/0508'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.2003 Geschäftszahl2001/01/0508 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im E 19.12.2001, Zl. 98/20/0312 (mwN; siehe jedoch das "Sippenhaftung", an einer - für die Entscheidung nicht tragenden - Stelle mit Fällen einer "unterstellten Gesinnung" gleichsetzende Erkenntnis vom

  1. März 1999, Zl. 98/20/
  2. Gegenteilig auch Erkenntnis vom
  3. November 1998, Zl. 98/20/0309, und Erkenntnis vom
  4. November 1999, Zl. 98/20/0357), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv in Verbindung mit § 7 AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt (vgl. E 21.9.2000, Zl. 98/20/0439, sowie 30.1.2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997).Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 19.12.2001, Zl. 98/20/0312 (mwN; siehe jedoch das "Sippenhaftung", an einer - für die Entscheidung nicht tragenden - Stelle mit Fällen einer "unterstellten Gesinnung" gleichsetzende Erkenntnis vom
  5. März 1999, Zl. 98/20/
  6. Gegenteilig auch Erkenntnis vom
  7. November 1998, Zl. 98/20/0309, und Erkenntnis vom
  8. November 1999, Zl. 98/20/0357), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, etwa jener der Familie, liegt vergleiche E 21.9.2000, Zl. 98/20/0439, sowie 30.1.2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach Paragraph 75, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.