RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2002 Geschäftszahl2001/01/0525 RechtssatzBezüglich der Ehegattin des Fremden gelangte die Behörde zu der Schlussfolgerung, dass sie die deutsche Sprache nur in Bruchstücken beherrsche. Ungeachtet dessen lässt sich im vorliegenden Fall nicht definitiv beantworten, ob ihrer Einbürgerung § 10a StbG 1985 entgegen steht. Wie im Erkenntnis vom
- März 2002, Zl. 2001/01/0018, dargelegt wurde, kann es im Rahmen dieser Bestimmung nämlich nur um das Mindestmaß an Sprachbeherrschung gehen, das - je nach den konkreten Lebensumständen des Betroffenen - erforderlich ist, um ein dauerhaftes "Miteinander" mit den anderen Staatsbürgern im Alltagsleben zu ermöglichen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, 1283 BlgNR
- GP 9, weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die (erforderlichen) Deutschkenntnisse eines leitenden Angestellten in der Regel von jenen einer Fremden unterscheiden werden, die - wie hier offenkundig die Ehegattin des Fremden - im Familienverband lebt und den Haushalt führt. Geht man zudem davon aus, dass der Gesetzgeber nach wie vor den staatsbürgerschaftsrechtlichen Grundsatz der Familieneinheit - wenn auch in zunehmend untergeordneter Bedeutung; vgl. dazu Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II
(1990)126 - kennt, so ist nicht auszuschließen, dass die Behörde bei der gebotenen umfassenden Beurteilung der Lebensumstände der Ehegattin des Fremden auch bezüglich ihrer Person zu einer für sie günstigen - von Ermessenserwägungen unabhängigen - Entscheidung gelangen müsste.Bezüglich der Ehegattin des Fremden gelangte die Behörde zu der Schlussfolgerung, dass sie die deutsche Sprache nur in Bruchstücken beherrsche. Ungeachtet dessen lässt sich im vorliegenden Fall nicht definitiv beantworten, ob ihrer Einbürgerung Paragraph 10 a, StbG 1985 entgegen steht. Wie im Erkenntnis vom
- März 2002, Zl. 2001/01/0018, dargelegt wurde, kann es im Rahmen dieser Bestimmung nämlich nur um das Mindestmaß an Sprachbeherrschung gehen, das - je nach den konkreten Lebensumständen des Betroffenen - erforderlich ist, um ein dauerhaftes "Miteinander" mit den anderen Staatsbürgern im Alltagsleben zu ermöglichen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, 1283 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9, weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die (erforderlichen) Deutschkenntnisse eines leitenden Angestellten in der Regel von jenen einer Fremden unterscheiden werden, die - wie hier offenkundig die Ehegattin des Fremden - im Familienverband lebt und den Haushalt führt. Geht man zudem davon aus, dass der Gesetzgeber nach wie vor den staatsbürgerschaftsrechtlichen Grundsatz der Familieneinheit - wenn auch in zunehmend untergeordneter Bedeutung; vergleiche dazu Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei
(1990)126 - kennt, so ist nicht auszuschließen, dass die Behörde bei der gebotenen umfassenden Beurteilung der Lebensumstände der Ehegattin des Fremden auch bezüglich ihrer Person zu einer für sie günstigen - von Ermessenserwägungen unabhängigen - Entscheidung gelangen müsste.