RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/01/0555 RechtssatzDer VfGH hat im E
- November 2001, B 719/01-7 (ausführliche Begründung hiezu im vorliegenden E des VwGH), die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, das Zumutbarkeitskalkül für den Widerruf und die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei im Vergleich zu den Kriterien einer Non-refoulement-Prüfung ein schlichtweg "anderer Prüfungsmaßstab" und die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat könne bei der Anwendung des erwähnten Kalküls offen bleiben, nicht geteilt. Die Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 AsylG 1997 geht nach den Ausführungen im genannten E VfGH über eine Non-refoulement-Prüfung hinaus, ersetzt eine solche aber nicht. Ein solches Verständnis steht auch im Einklang damit, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung, soweit es die mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundenen Gefahren betrifft, nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 jedenfalls zu erteilen ist, wenn eine die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin für unzulässig erklärende Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 vorliegt. Was das Erfordernis eines bescheidmäßigen Abspruches über das - als in dieser Hinsicht notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung eines Widerrufs oder einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - gegenteilige Ergebnis einer neuerlichen Non-refoulement-Prüfung anlangt, so ist den Ausführungen des VfGH (vgl. das E
- November 2001, B 719/01-7) nicht zu entnehmen, dass ein solcher Abspruch auch nicht nötig sei, um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu begründen. Einen solchen Standpunkt hat hinsichtlich einer allfälligen Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat auch der unabhängige Bundesasylsenat nicht eingenommen. Seine diesbezüglichen Überlegungen münden in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie in derjenigen des zur Zl. 2001/01/0256 angefochtenen - in die Schlussfolgerung, § 75 Abs. 5 FrG 1997 sei im Wege der Lückenfüllung "dahingehend zu vervollständigen ..., dass die Fremdenbehörden auch eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich solcher amtswegiger Bescheide von Asylbehörden haben, welche auf Grund einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes keine Bindungswirkung mehr entfalten".Der VfGH hat im E
- November 2001, B 719/01-7 (ausführliche Begründung hiezu im vorliegenden E des VwGH), die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, das Zumutbarkeitskalkül für den Widerruf und die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei im Vergleich zu den Kriterien einer Non-refoulement-Prüfung ein schlichtweg "anderer Prüfungsmaßstab" und die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat könne bei der Anwendung des erwähnten Kalküls offen bleiben, nicht geteilt. Die Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 geht nach den Ausführungen im genannten E VfGH über eine Non-refoulement-Prüfung hinaus, ersetzt eine solche aber nicht. Ein solches Verständnis steht auch im Einklang damit, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung, soweit es die mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundenen Gefahren betrifft, nach Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 jedenfalls zu erteilen ist, wenn eine die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin für unzulässig erklärende Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 vorliegt. Was das Erfordernis eines bescheidmäßigen Abspruches über das - als in dieser Hinsicht notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung eines Widerrufs oder einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - gegenteilige Ergebnis einer neuerlichen Non-refoulement-Prüfung anlangt, so ist den Ausführungen des VfGH vergleiche das E
- November 2001, B 719/01-7) nicht zu entnehmen, dass ein solcher Abspruch auch nicht nötig sei, um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu begründen. Einen solchen Standpunkt hat hinsichtlich einer allfälligen Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat auch der unabhängige Bundesasylsenat nicht eingenommen. Seine diesbezüglichen Überlegungen münden in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie in derjenigen des zur Zl. 2001/01/0256 angefochtenen - in die Schlussfolgerung, Paragraph 75, Absatz 5, FrG 1997 sei im Wege der Lückenfüllung "dahingehend zu vervollständigen ..., dass die Fremdenbehörden auch eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich solcher amtswegiger Bescheide von Asylbehörden haben, welche auf Grund einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes keine Bindungswirkung mehr entfalten".
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