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{'item': '2001/01/0555'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/01/0555 RechtssatzAus der den Fremdenbehörden in § 75 Abs. 5 erster Satz FrG 1997 u. a. eingeräumten Befugnis, Bescheide, mit denen antragsgemäß die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, bei geändertem Sachverhalt von Amts wegen abzuändern, ist für den Fall der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 75 FrG 1997 auch nach Meinung des VwGH - im Sinne der von Muzak, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 15 und implizit wohl auch vom unabhängigen Bundesasylsenat vertretenen Ansicht - abzuleiten, dass keine Abschiebung stattfinden darf, bevor eine solche Abänderung vorgenommen wurde. Dass dabei auch die Rechtskraft des Bescheides über das Ergebnis der neuerlichen Non-refoulement-Prüfung abzuwarten ist, ergibt sich sinngemäß aus der für den Fall eines Erst- oder Abänderungsantrages des Fremden in § 75 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 getroffenen Anordnungen. Das Prinzip, das dieser Abstandnahme von der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat bis zu ihrer rechtskräftigen bescheidmäßigen Zulässigerklärung nicht nur bei der Erledigung eines auf Abschiebungsschutz hinsichtlich dieses Staates gerichteten Antrages, sondern auch bei der Wahrnehmung von Sachverhaltsänderungen nach einer stattgebenden Entscheidung zugrunde liegt, gilt hinsichtlich des Herkunftsstaates eines erfolglosen Asylwerbers auch für den diesbezüglich auf Grund des Asylantrages zu erlassenden Bescheid der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG

  1. Für die hier interessierende Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich dies (vgl. das E VwGH
  2. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256) unmittelbar aus dem Wortlaut der - von Muzak (Zeitschrift der unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4) und des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erwähnten - Bestimmung des § 21 Abs. 3 AsylG 1997.Aus der den Fremdenbehörden in Paragraph 75, Absatz 5, erster Satz FrG 1997 u. a. eingeräumten Befugnis, Bescheide, mit denen antragsgemäß die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, bei geändertem Sachverhalt von Amts wegen abzuändern, ist für den Fall der Gewährung von Abschiebungsschutz nach Paragraph 75, FrG 1997 auch nach Meinung des VwGH - im Sinne der von Muzak, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 15 und implizit wohl auch vom unabhängigen Bundesasylsenat vertretenen Ansicht - abzuleiten, dass keine Abschiebung stattfinden darf, bevor eine solche Abänderung vorgenommen wurde. Dass dabei auch die Rechtskraft des Bescheides über das Ergebnis der neuerlichen Non-refoulement-Prüfung abzuwarten ist, ergibt sich sinngemäß aus der für den Fall eines Erst- oder Abänderungsantrages des Fremden in Paragraph 75, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, zweiter Satz FrG 1997 getroffenen Anordnungen. Das Prinzip, das dieser Abstandnahme von der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat bis zu ihrer rechtskräftigen bescheidmäßigen Zulässigerklärung nicht nur bei der Erledigung eines auf Abschiebungsschutz hinsichtlich dieses Staates gerichteten Antrages, sondern auch bei der Wahrnehmung von Sachverhaltsänderungen nach einer stattgebenden Entscheidung zugrunde liegt, gilt hinsichtlich des Herkunftsstaates eines erfolglosen Asylwerbers auch für den diesbezüglich auf Grund des Asylantrages zu erlassenden Bescheid der Asylbehörde gemäß Paragraph 8, AsylG
  3. Für die hier interessierende Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich dies vergleiche das E VwGH
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256) unmittelbar aus dem Wortlaut der - von Muzak (Zeitschrift der unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4) und des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erwähnten - Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, AsylG 1997.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.