RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl2001/01/0597 RechtssatzWie der VwGH in seinem E vom
- August 2001, Zl. 2000/01/0214, dargelegt hat, erfasst § 6 Z 3 AsylG 1997 nur Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit". Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen; es muss unmittelbar einsichtig sein, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation tatsächlich wahrheitswidrig ist. Das kann sich zum Einen aus einer Beurteilung der vorgebrachten fluchtauslösenden Momente selbst ergeben. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn schon auf Grund der evidenten Unrichtigkeit der Angaben über den Herkunftsstaat das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt und ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 als gegeben erachtet wird, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen bezogenen "Fluchtgründe" - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben (Hinweis E vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106). Zu betonen ist freilich, dass in einem solchen Fall die Angaben zum Herkunftsstaat ihrerseits dem Kalkül der "offensichtlichen" Tatsachenwidrigkeit gerecht werden müssen (Hinweis E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0447). Die Annahme, auch eine bloß "schlichte" Unglaubwürdigkeit bezüglich der Angaben zum Herkunftsstaat erfülle bezüglich der auf diesen - demnach falschen - Herkunftsstaat bezogenen Bedrohungssituation ohne weiteres den Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der VwGH in seinem E vom
- August 2001, Zl. 2000/01/0214, dargelegt hat, erfasst Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit". Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen; es muss unmittelbar einsichtig sein, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation tatsächlich wahrheitswidrig ist. Das kann sich zum Einen aus einer Beurteilung der vorgebrachten fluchtauslösenden Momente selbst ergeben. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn schon auf Grund der evidenten Unrichtigkeit der Angaben über den Herkunftsstaat das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt und ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als gegeben erachtet wird, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen bezogenen "Fluchtgründe" - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben (Hinweis E vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106). Zu betonen ist freilich, dass in einem solchen Fall die Angaben zum Herkunftsstaat ihrerseits dem Kalkül der "offensichtlichen" Tatsachenwidrigkeit gerecht werden müssen (Hinweis E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0447). Die Annahme, auch eine bloß "schlichte" Unglaubwürdigkeit bezüglich der Angaben zum Herkunftsstaat erfülle bezüglich der auf diesen - demnach falschen - Herkunftsstaat bezogenen Bedrohungssituation ohne weiteres den Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.