RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2003 Geschäftszahl2001/02/0035 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0058 E 26. November 2002 RS 4 (Hier nur erster Satz betreffend italienische Aufenthaltsberechtigung) StammrechtssatzDas SDÜ 1990 sieht für den Fall, dass über einen Drittausländer, der über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Vertragsstaat verfügt, ein Aufenthaltsverbot verhängt wird in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.(Hier: Die Gültigkeit des unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels des Fremden wird somit von einer allfälligen Ausschreibung des Fremden zur Einreiseverweigerung auf Grund des Aufenthaltsverbots iSd § 36 Abs 1 und 2 Z 1 FrG 1997 nicht berührt. Schon aus diesem Grund ist mit dieser Maßnahme - unabhängig davon, ob sie zu einer Ausschreibung des Fremden zur Einreiseverweigerung führt oder nicht - ein Eingriff in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden.)Das SDÜ 1990 sieht für den Fall, dass über einen Drittausländer, der über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Vertragsstaat verfügt, ein Aufenthaltsverbot verhängt wird in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.(Hier: Die Gültigkeit des unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels des Fremden wird somit von einer allfälligen Ausschreibung des Fremden zur Einreiseverweigerung auf Grund des Aufenthaltsverbots iSd Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FrG 1997 nicht berührt. Schon aus diesem Grund ist mit dieser Maßnahme - unabhängig davon, ob sie zu einer Ausschreibung des Fremden zur Einreiseverweigerung führt oder nicht - ein Eingriff in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.