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{'item': '2001/02/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.2004 Geschäftszahl2001/02/0050 RechtssatzDie Subsumtion der dem Besch angelasteten Taten unter solche Vorschriften, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, verstößt gegen § 44a Z. 2 VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. (Hier: § 109 Abs. 2 ASchG 1994 hat angeordnet, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Durchführung des

  1. Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes ua § 46 der AAV als Bundesgesetz gilt (vgl. zum diesbezüglichen Außerkrafttreten § 61 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 164/2000). Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 341/1994, wurde allerdings § 46 AAV insoweit novelliert, als dieser zu lauten habe: "Auf Gerüste ist der
  2. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden."Die Subsumtion der dem Besch angelasteten Taten unter solche Vorschriften, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, verstößt gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. (Hier: Paragraph 109, Absatz 2, ASchG 1994 hat angeordnet, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Durchführung des
  3. Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes ua Paragraph 46, der AAV als Bundesgesetz gilt vergleiche zum diesbezüglichen Außerkrafttreten Paragraph 61, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 2000,). Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1994,, wurde allerdings Paragraph 46, AAV insoweit novelliert, als dieser zu lauten habe: "Auf Gerüste ist der
  4. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, anzuwenden." Diese Novelle trat entsprechend ihrem § 103 Abs. 3 mit
  5. Jänner 1995 in Kraft (sohin um 0.00 Uhr dieses Tages - Hinweis E
  6. Jänner 1996, 96/02/0005). Das ASchG 1994 trat in Hinsicht auf die zitierte Bestimmung des § 109 Abs. 2 zum selben Zeitpunkt in Kraft (§ 131 Abs. 1 ASchG 1994). Somit war entsprechend § 109 Abs. 2 ASchG 1994 der § 46 AAV in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 341/1994 in Gesetzesrang erhoben worden. Der weitere Hinweis der belBeh, die BArbSchV 1994 gelte nach ihrem § 1 Abs. 1 und 2 nur für "Bauarbeiten", geht im Hinblick auf den eindeutigen Verweis im § 109 Abs. 2 ASchG 1994 - der eine solche Einschränkung nicht enthält - fehl. Die belBeh hätte entsprechend der Vorschrift des § 46 AAV die BArbSchV 1994 anzuwenden gehabt.)Diese Novelle trat entsprechend ihrem Paragraph 103, Absatz 3, mit
  7. Jänner 1995 in Kraft (sohin um 0.00 Uhr dieses Tages - Hinweis E
  8. Jänner 1996, 96/02/0005). Das ASchG 1994 trat in Hinsicht auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, zum selben Zeitpunkt in Kraft (Paragraph 131, Absatz eins, ASchG 1994). Somit war entsprechend Paragraph 109, Absatz 2, ASchG 1994 der Paragraph 46, AAV in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1994, in Gesetzesrang erhoben worden. Der weitere Hinweis der belBeh, die BArbSchV 1994 gelte nach ihrem Paragraph eins, Absatz eins und 2 nur für "Bauarbeiten", geht im Hinblick auf den eindeutigen Verweis im Paragraph 109, Absatz 2, ASchG 1994 - der eine solche Einschränkung nicht enthält - fehl. Die belBeh hätte entsprechend der Vorschrift des Paragraph 46, AAV die BArbSchV 1994 anzuwenden gehabt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.