RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2002 Geschäftszahl2001/02/0140 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/09/0161 B
- Mai 2000 RS 1 (Hier: Beschwerde gemäß § 131 Abs 1 Z 2 B-VG gegen einen Bescheid betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung der § 99 Abs 3 lita iVm § 24 Abs 3 lit d StVO
- Infolge eingetretener Strafbarkeitsverjährung wäre es der belBeh verwehrt, eine Bestrafung des Mitbeteiligten auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen. Die belBeh müsste das Verfahren neuerlich einstellen (wenngleich nunmehr gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2VStG). Damit liegt ein rechtliches Interesse selbst an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht vor (Hinweis B
- Mai 2000, 98/09/0161).)(Hier: Beschwerde gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen einen Bescheid betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung der Paragraph 99, Absatz 3, lita in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO
- Infolge eingetretener Strafbarkeitsverjährung wäre es der belBeh verwehrt, eine Bestrafung des Mitbeteiligten auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen. Die belBeh müsste das Verfahren neuerlich einstellen (wenngleich nunmehr gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 römisch fünf, S, t, G,). Damit liegt ein rechtliches Interesse selbst an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht vor (Hinweis B
- Mai 2000, 98/09/0161).) StammrechtssatzDem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs 2 VwGG aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art 131 Abs 2 B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG lediglich verpflichtet, IN DEM BETREFFENDEN FALLE den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Hinweis B 7.10.1996, 93/10/0002; hier:Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG lediglich verpflichtet, IN DEM BETREFFENDEN FALLE den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Hinweis B 7.10.1996, 93/10/0002; hier: der belangten Behörde wäre es aber angesichts des Grundsatzes ne bis in idem verwehrt, eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen; die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen).der belangten Behörde wäre es aber angesichts des Grundsatzes ne bis in idem verwehrt, eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen; die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen).
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