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{'item': '2001/02/0200'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2003 Geschäftszahl2001/02/0200 RechtssatzIm Urteil des EuGH vom

  1. Juni 1999, Konle gegen Österreich, Rechtssache Nr. C-302/97, finden sich zu dem erst nach dem Beitritt Österreichs in Kraft getretenen Tir GVG 1996 folgende Aussagen: Beruht eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt werden. So verhält es sich beim Tir GVG 1996, das gegenüber dem Tir GVG 1994 mehrere erhebliche Unterschiede aufweist und die Stellung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich nicht verbessert hat, weil es zwar die zuvor bestehende Doppelregelung des Grundstückserwerbs grundsätzlich beseitigt, aber eine Form der Prüfung der Genehmigungsanträge eingeführt hat, die in Wirklichkeit, die von österreichischen Staatsangehörigen eingereichten Anträge begünstigen soll. Somit fallen die einschlägigen Bestimmungen des Tir GVG 1996 jedenfalls nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 70 der Beitrittsakte. Aus dem genannten Grund können die einschlägigen Bestimmungen des Tir GVG 1996 auch nicht unter die Ausnahme des Art. 57 Abs. 1 EG fallen. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren widerspricht daher im Falle des Kapitalverkehrs mit Baugrundstücken dem Art. 56 Abs. 1 EG . Ein sogenanntes "Erklärungsmodell samt Überprüfungsmaßnahmen" reicht als wirksames Kontrollmittel aus.Im Urteil des EuGH vom
  2. Juni 1999, Konle gegen Österreich, Rechtssache Nr. C-302/97, finden sich zu dem erst nach dem Beitritt Österreichs in Kraft getretenen Tir GVG 1996 folgende Aussagen: Beruht eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt werden. So verhält es sich beim Tir GVG 1996, das gegenüber dem Tir GVG 1994 mehrere erhebliche Unterschiede aufweist und die Stellung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich nicht verbessert hat, weil es zwar die zuvor bestehende Doppelregelung des Grundstückserwerbs grundsätzlich beseitigt, aber eine Form der Prüfung der Genehmigungsanträge eingeführt hat, die in Wirklichkeit, die von österreichischen Staatsangehörigen eingereichten Anträge begünstigen soll. Somit fallen die einschlägigen Bestimmungen des Tir GVG 1996 jedenfalls nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 70 der Beitrittsakte. Aus dem genannten Grund können die einschlägigen Bestimmungen des Tir GVG 1996 auch nicht unter die Ausnahme des Artikel 57, Absatz eins, EG fallen. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren widerspricht daher im Falle des Kapitalverkehrs mit Baugrundstücken dem Artikel 56, Absatz eins, EG . Ein sogenanntes "Erklärungsmodell samt Überprüfungsmaßnahmen" reicht als wirksames Kontrollmittel aus. BeachteBesprechung in: wbl 2007, S. 160 bis 165;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.