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{'item': '2001/03/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2005 Geschäftszahl2001/03/0034 RechtssatzEs wäre Sache des Beschuldigten gewesen, sich bei dem behaupteten Fahrzeugwechsel zu vergewissern, ob die für die Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs geltenden Bestimmungen eingehalten wurden, und er die Fahrt, ohne gegen geltende Bestimmungen zu verstoßen, fortsetzen konnte. Da nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig bleibt und weiter mitzuführen ist, wenn eine Ökokarte verwendet und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt wird, wäre es durch diese Vorgehensweise auch möglich gewesen, Art. 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung (EG) zu entsprechen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 iVm Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. E

  1. November 2001, Zl. 2001/03/0338, und die dort angeführte Rechtsprechung), der Beschuldigte hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre. Dass er nicht gewusst habe bzw. nicht habe wissen können, dass er bei der Rückfahrt nach Deutschland eine entsprechende Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für eine "von ihm nicht unternommene Fahrt" vorlegen werde müssen, vermag ihn nicht zu entlasten, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (vgl. etwa E
  2. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).Es wäre Sache des Beschuldigten gewesen, sich bei dem behaupteten Fahrzeugwechsel zu vergewissern, ob die für die Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs geltenden Bestimmungen eingehalten wurden, und er die Fahrt, ohne gegen geltende Bestimmungen zu verstoßen, fortsetzen konnte. Da nach Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig bleibt und weiter mitzuführen ist, wenn eine Ökokarte verwendet und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt wird, wäre es durch diese Vorgehensweise auch möglich gewesen, Artikel eins, Absatz eins, der zitierten Verordnung (EG) zu entsprechen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 ist ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche E
  3. November 2001, Zl. 2001/03/0338, und die dort angeführte Rechtsprechung), der Beschuldigte hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre. Dass er nicht gewusst habe bzw. nicht habe wissen können, dass er bei der Rückfahrt nach Deutschland eine entsprechende Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für eine "von ihm nicht unternommene Fahrt" vorlegen werde müssen, vermag ihn nicht zu entlasten, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen vergleiche etwa E
  4. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.