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{'item': '2001/03/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2003 Geschäftszahl2001/03/0036 Rechtssatz§ 83 Abs. 2 TKG stellt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (siehe dessen Erkenntnis vom

  1. November 2001, B 2271/00) angesichts der Weite seiner Ermächtigung, Auskünfte zu verlangen, kein nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 MRK notwendiges, Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz legitimierendes Gesetz dar; die Bestimmung bezeichnet für sich genommen nicht ausreichend präzise, also nicht für jedermann vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über geschützte Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erforderlich sind. Ob § 83 Abs. 2 TKG i.V.m. einer konkreten aufsichtsrechtlichen Norm des TKG einen im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz stehenden Eingriff zulässt, hat der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis offen gelassen. Im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz wäre ein solcher Eingriff im Hinblick auf von diesem Grundrecht geschützte wirtschaftsrelvante Daten jedenfalls überhaupt immer nur dann, wenn er zur Vollziehung der Norm des TKG (hier die wirtschaftsaufsichtsrechtliche Bestimmung des § 34 TKG) aus einem der Eingriffsziele (Art. 8 Abs. 2 MRK) unbedingt notwendig ist. In diesem Sinne muss das in § 83 Abs. 2 TKG i.V.m. dem Vollzug des TKG vorgesehene Kriterium der Notwendigkeit der Auskunftsverpflichtung für den Gesetzesvollzug ausgelegt werden. Dabei ist im Lichte des genannten Grundrechtes ein strenger Maßstab anzulegen.Paragraph 83, Absatz 2, TKG stellt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (siehe dessen Erkenntnis vom
  2. November 2001, B 2271/00) angesichts der Weite seiner Ermächtigung, Auskünfte zu verlangen, kein nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, MRK notwendiges, Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz legitimierendes Gesetz dar; die Bestimmung bezeichnet für sich genommen nicht ausreichend präzise, also nicht für jedermann vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über geschützte Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erforderlich sind. Ob Paragraph 83, Absatz 2, TKG in Verbindung mit einer konkreten aufsichtsrechtlichen Norm des TKG einen im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz stehenden Eingriff zulässt, hat der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis offen gelassen. Im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz wäre ein solcher Eingriff im Hinblick auf von diesem Grundrecht geschützte wirtschaftsrelvante Daten jedenfalls überhaupt immer nur dann, wenn er zur Vollziehung der Norm des TKG (hier die wirtschaftsaufsichtsrechtliche Bestimmung des Paragraph 34, TKG) aus einem der Eingriffsziele (Artikel 8, Absatz 2, MRK) unbedingt notwendig ist. In diesem Sinne muss das in Paragraph 83, Absatz 2, TKG in Verbindung mit dem Vollzug des TKG vorgesehene Kriterium der Notwendigkeit der Auskunftsverpflichtung für den Gesetzesvollzug ausgelegt werden. Dabei ist im Lichte des genannten Grundrechtes ein strenger Maßstab anzulegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.