RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2003 Geschäftszahl2001/03/0124 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/03/0430 E 23. Mai 2002 RS 2 (hier betreffend einen - unter Anwendung des § 20 VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe festsetzenden - Ausspruch über die verhängte Strafe)(hier betreffend einen - unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe festsetzenden - Ausspruch über die verhängte Strafe) StammrechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in seinem E vom 14.12.2001, G 181/01, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten E, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8.2.2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E vom 14.12.2001, G 181/01, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Ziffer 7 bis 9 im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Im genannten E, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8.2.2002 unter Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen: "
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