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{'item': '2001/03/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2001/03/0128 RechtssatzDie belangte Behörde hat der Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG nicht hinreichend Bedeutung beigemessen. Im Spruch des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnisses der belangten Behörde findet sich kein Ausspruch zu den in Rede stehenden Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG, sondern die belangte Behörde hatte bereits mit dem angefochtenen, vor ihrem Straferkenntnis erlassenen Bescheid die Sachverständigengebühren der Beschwerdeführerin auferlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2002, Zl. 99/03/0211), bedarf es jedoch gemäß § 64 Abs. 3 VStG eines in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Ausspruches, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird (sofern nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht). Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen. Die im vorliegenden Fall eingehaltene Vorgangsweise der belangten Behörde hat diesem Erfordernis nicht entsprochen. Der Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin "bestraft" wurde, galt erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung als erlassen. Alle Rechtswirkungen des Bescheides knüpfen sich an diesen Zeitpunkt. Daraus folgt, dass die Auferlegung der im Berufungsverfahren erwachsenen Barauslagen mit dem angefochtenen, vor dem Berufungsbescheid erlassenen gesonderten Bescheid nicht zulässig war.Die belangte Behörde hat der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, VStG nicht hinreichend Bedeutung beigemessen. Im Spruch des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnisses der belangten Behörde findet sich kein Ausspruch zu den in Rede stehenden Barauslagen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, VStG, sondern die belangte Behörde hatte bereits mit dem angefochtenen, vor ihrem Straferkenntnis erlassenen Bescheid die Sachverständigengebühren der Beschwerdeführerin auferlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2002, Zl. 99/03/0211), bedarf es jedoch gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG eines in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Ausspruches, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird (sofern nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht). Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen. Die im vorliegenden Fall eingehaltene Vorgangsweise der belangten Behörde hat diesem Erfordernis nicht entsprochen. Der Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin "bestraft" wurde, galt erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung als erlassen. Alle Rechtswirkungen des Bescheides knüpfen sich an diesen Zeitpunkt. Daraus folgt, dass die Auferlegung der im Berufungsverfahren erwachsenen Barauslagen mit dem angefochtenen, vor dem Berufungsbescheid erlassenen gesonderten Bescheid nicht zulässig war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.