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{'item': '2001/03/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2005 Geschäftszahl2001/03/0129 RechtssatzDie in einem vertragsersetzenden Bescheid nach § 41 Abs. 3 TKG 1997 angeordneten Pönalezahlungen müssen geeignet sein, sowohl einer Nichteinhaltung der in der Anordnung auferlegten Pflichten entgegen zu wirken als auch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen. Sie müssen daher angemessen und durch die Umstände gerechtfertigt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2005, Zl. 2004/03/0151). Eine unverhältnismäßig hohe oder in einem auffallenden Missverhältnis zu dem zu erwartenden Schaden stehende Vertragsstrafe darf daher nicht angeordnet werden, wobei eine solche Anordnung in einem vertragsersetzenden Bescheid nicht erst dann unzulässig ist, wenn sie im Sinne der Rechtsprechung des OGH zur Sittenwidrigkeit vereinbarter Vertragsstrafen (vgl. dazu die bei Dittrich/Tades, ABGB36, E 9 ff zu § 1336, wiedergegebene Rechtsprechung) zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners oder übermäßigen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit führt. Dies schließt die Anordnung einer Pönale für den Fall, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadens in der Höhe des angeordneten Vergütungsbetrages äußerst gering sein sollte, bzw. einer den potentiellen Schadensbetrag - allenfalls auch deutlich - übersteigenden Pönale allerdings nicht von vornherein aus, weil bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Konventionalstrafe auch zu berücksichtigen ist, dass diese einen - rechtlich schutzwürdigen - zusätzlichen "Erfüllungsdruck" herbeiführen soll (vgl. in diesem Sinne die Urteile des OGH vom
  2. Juni 1999, 1 Ob 105/99v, vom
  3. Mai 2001, 1 Ob 195/00h, und vom
  4. Juni 2002, 1 Ob 116/02v).Die in einem vertragsersetzenden Bescheid nach Paragraph 41, Absatz 3, TKG 1997 angeordneten Pönalezahlungen müssen geeignet sein, sowohl einer Nichteinhaltung der in der Anordnung auferlegten Pflichten entgegen zu wirken als auch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen. Sie müssen daher angemessen und durch die Umstände gerechtfertigt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2005, Zl. 2004/03/0151). Eine unverhältnismäßig hohe oder in einem auffallenden Missverhältnis zu dem zu erwartenden Schaden stehende Vertragsstrafe darf daher nicht angeordnet werden, wobei eine solche Anordnung in einem vertragsersetzenden Bescheid nicht erst dann unzulässig ist, wenn sie im Sinne der Rechtsprechung des OGH zur Sittenwidrigkeit vereinbarter Vertragsstrafen vergleiche dazu die bei Dittrich/Tades, ABGB36, E 9 ff zu Paragraph 1336,, wiedergegebene Rechtsprechung) zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners oder übermäßigen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit führt. Dies schließt die Anordnung einer Pönale für den Fall, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadens in der Höhe des angeordneten Vergütungsbetrages äußerst gering sein sollte, bzw. einer den potentiellen Schadensbetrag - allenfalls auch deutlich - übersteigenden Pönale allerdings nicht von vornherein aus, weil bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Konventionalstrafe auch zu berücksichtigen ist, dass diese einen - rechtlich schutzwürdigen - zusätzlichen "Erfüllungsdruck" herbeiführen soll vergleiche in diesem Sinne die Urteile des OGH vom
  6. Juni 1999, 1 Ob 105/99v, vom
  7. Mai 2001, 1 Ob 195/00h, und vom
  8. Juni 2002, 1 Ob 116/02v). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0133 E
  9. September 2005 2001/03/0130 E
  10. September 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.