RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2003 Geschäftszahl2001/03/0138 RechtssatzZwischen Österreich und Tschechien besteht die zwischenstaatliche Vereinbarung u.a. betreffend den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968). Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG 1995 bezieht sich auf den Nachweis einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG
- Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG 1995 betrifft die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995 i.V.m. der jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarung (hier: der angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarung). Im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 1 GütbefG 1995 stellt der Umstand, welche Bewilligung (gemäß § 7 Abs. 1 oder eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995) mitzuführen ist, ein wesentliches Tatbestandselement der Straftat dar. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht auf § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 als mitzuführende Bewilligung bezogen. Eine Richtigstellung dieses auch in der erstinstanzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- August 2000 erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes auf das Nichtmitführen einer Kontingenterlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995 würde aber eine unzulässige Auswechslung der innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bedeuten. In Bezug auf die Verwaltungsstraftat gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG 1995 ist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ihre Ahndung würde gegen diese Bestimmung verstoßen.Zwischen Österreich und Tschechien besteht die zwischenstaatliche Vereinbarung u.a. betreffend den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1968,). Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GütbefG 1995 bezieht sich auf den Nachweis einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG
- Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995 betrifft die Kontingenterlaubnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 GütbefG 1995 in Verbindung mit der jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarung (hier: der angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarung). Im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 7, Absatz 3, bzw. Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995 stellt der Umstand, welche Bewilligung (gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder eine Kontingenterlaubnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 GütbefG 1995) mitzuführen ist, ein wesentliches Tatbestandselement der Straftat dar. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht auf Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG 1995 als mitzuführende Bewilligung bezogen. Eine Richtigstellung dieses auch in der erstinstanzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- August 2000 erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes auf das Nichtmitführen einer Kontingenterlaubnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 2 GütbefG 1995 würde aber eine unzulässige Auswechslung der innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bedeuten. In Bezug auf die Verwaltungsstraftat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995 ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ihre Ahndung würde gegen diese Bestimmung verstoßen.