RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl2001/03/0140 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, begangen. Eine stichprobenweise Überprüfung im Rahmen eines effizient einzurichtenden Kontrollsystems reicht nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 99/11/0227). Auch die Anweisung an den Lenker, Mängel zu melden, ändert an diesem Ergebnis nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2001/03/0322). Desgleichen lassen dienstvertragliche Weisungen zur Einhaltung der Betriebssicherheit, bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, wenn nicht dargelegt wird, wie die Kontrolle der Anweisungen sichergestellt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht selbst alle Lenker überprüfen, ist zu entgegnen, dass er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass den maßgeblichen Vorschriften entsprochen wird, andere Personen zu beauftragen hat, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Es war auch nicht ausreichend, auf die Wartungsobliegenheit des Eigentümers des Containers und einen Prüfbericht einer Untersuchung, die bereits zwei Monate zurücklag, zu vertrauen, weil solches nicht ausschließt, dass der Container dennoch schadhaft geworden ist. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Absender darf kein minder strenger Maßstab bei der Einhaltung von der Sicherheit dienenden Vorschriften angelegt werden.Der Beschwerdeführer hat als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,, begangen. Eine stichprobenweise Überprüfung im Rahmen eines effizient einzurichtenden Kontrollsystems reicht nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 99/11/0227). Auch die Anweisung an den Lenker, Mängel zu melden, ändert an diesem Ergebnis nichts vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2001/03/0322). Desgleichen lassen dienstvertragliche Weisungen zur Einhaltung der Betriebssicherheit, bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, wenn nicht dargelegt wird, wie die Kontrolle der Anweisungen sichergestellt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht selbst alle Lenker überprüfen, ist zu entgegnen, dass er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass den maßgeblichen Vorschriften entsprochen wird, andere Personen zu beauftragen hat, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Es war auch nicht ausreichend, auf die Wartungsobliegenheit des Eigentümers des Containers und einen Prüfbericht einer Untersuchung, die bereits zwei Monate zurücklag, zu vertrauen, weil solches nicht ausschließt, dass der Container dennoch schadhaft geworden ist. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Absender darf kein minder strenger Maßstab bei der Einhaltung von der Sicherheit dienenden Vorschriften angelegt werden.