RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2001/03/0141 Rechtssatz§ 2 Abs. 2 Z. 1 FZV 1999 besagt, dass das von der Republik Kroatien ausgestellte "Radiotelephone Operator's General Certificate" anerkannt wird und dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht. Dies bedeutet die Gleichstellung des kroatischen "General Radiotelephone Operator's Certificate" mit dem in § 4 Z. 2 lit. d FZG 1998 genannten Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst. Wie aus § 12 Abs. 2 FZG 1998 hervorgeht, haben Inhaber eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben. Zu prüfen ist, ob diese Berechtigung auch die Beantragung eines höherwertigen Zeugnisses gemäß § 6 Abs. 4 FZG 1998 umfasst. § 6 Abs. 4 FZG 1998 regelt den Fall, dass jemand bereits Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist und einen Antrag auf Ausstellung eines höherwertigen Zeugnisses stellt. § 19 FZG 1998 regelt die Behördenzuständigkeit für die im FZG 1998 vorgesehenen Tätigkeiten, wobei gemäß dessen Abs. 2 zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 6, also zur Durchführung des Verfahrens zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig ist. Das Fernmeldebüro ist somit zuständig, auf Antrag ein Funker-Zeugnis auszustellen, wobei die möglichen Arten der zu erwerbenden Funker-Zeugnisse in § 4 FZG 1998 abschließend geregelt sind. Da im Wege der generellen Anerkennung die Gleichstellung des näher bestimmten ausländischen Funker-Zeugnisses mit einem der in § 4 FZG 1998 genannten Funker-Zeugnisse erfolgt, das ausländische Funker-Zeugnis jedoch naturgemäß nicht von einem österreichischen Fernmeldebüro ausgestellt sein kann, muss das in § 6 Abs. 4 FZG 1998 genannte Tatbestandsmerkmal dahin verstanden werden, dass mit dem "Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses" auch der Inhaber eines im Wege der Anerkennung gleichgestellten ausländischen Zeugnisses gemeint ist. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer trotz gesetzlicher Gleichstellung der Funker-Zeugnisse von der Möglichkeit des § 6 Abs. 4 FZG 1998 nicht Gebrauch machen. Dies würde jedoch dem Zweck der Anerkennung und dem damit verbundenen Recht, die mit der Anerkennung verbundene Berechtigung auszuüben, widersprechen.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FZV 1999 besagt, dass das von der Republik Kroatien ausgestellte "Radiotelephone Operator's General Certificate" anerkannt wird und dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht. Dies bedeutet die Gleichstellung des kroatischen "General Radiotelephone Operator's Certificate" mit dem in Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d, FZG 1998 genannten Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst. Wie aus Paragraph 12, Absatz 2, FZG 1998 hervorgeht, haben Inhaber eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannten Funker-Zeugnisses das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben. Zu prüfen ist, ob diese Berechtigung auch die Beantragung eines höherwertigen Zeugnisses gemäß Paragraph 6, Absatz 4, FZG 1998 umfasst. Paragraph 6, Absatz 4, FZG 1998 regelt den Fall, dass jemand bereits Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist und einen Antrag auf Ausstellung eines höherwertigen Zeugnisses stellt. Paragraph 19, FZG 1998 regelt die Behördenzuständigkeit für die im FZG 1998 vorgesehenen Tätigkeiten, wobei gemäß dessen Absatz 2, zur Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 6,, also zur Durchführung des Verfahrens zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig ist. Das Fernmeldebüro ist somit zuständig, auf Antrag ein Funker-Zeugnis auszustellen, wobei die möglichen Arten der zu erwerbenden Funker-Zeugnisse in Paragraph 4, FZG 1998 abschließend geregelt sind. Da im Wege der generellen Anerkennung die Gleichstellung des näher bestimmten ausländischen Funker-Zeugnisses mit einem der in Paragraph 4, FZG 1998 genannten Funker-Zeugnisse erfolgt, das ausländische Funker-Zeugnis jedoch naturgemäß nicht von einem österreichischen Fernmeldebüro ausgestellt sein kann, muss das in Paragraph 6, Absatz 4, FZG 1998 genannte Tatbestandsmerkmal dahin verstanden werden, dass mit dem "Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses" auch der Inhaber eines im Wege der Anerkennung gleichgestellten ausländischen Zeugnisses gemeint ist. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer trotz gesetzlicher Gleichstellung der Funker-Zeugnisse von der Möglichkeit des Paragraph 6, Absatz 4, FZG 1998 nicht Gebrauch machen. Dies würde jedoch dem Zweck der Anerkennung und dem damit verbundenen Recht, die mit der Anerkennung verbundene Berechtigung auszuüben, widersprechen.
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