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{'item': '2001/03/0161'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2001/03/0161 RechtssatzZwischen Österreich und Tschechien besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung u.a. betreffend den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968; Weiteranwendung bestehender österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge, BGBl. III Nr. 123/1997). Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG bezieht sich auf den Nachweis einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG. Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG betrifft die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs.1 und 2 GütbefG i.V.m. der jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarung (hier: der angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarung). Im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 1 GütbefG stellt der Umstand, welche Bewilligung (gemäß § 7 Abs. 1 oder eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG) mitzuführen ist, ein wesentliches Tatbestandselement der Straftat dar. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht auf § 7 GütbefG als mitzuführende Bewilligung bezogen. Eine Richtigstellung dieses auch in der erstinstanzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom

  1. Oktober 2000 erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes auf das Nichtmitführen einer Kontingenterlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG würde aber eine unzulässige Auswechslung der innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bedeuten. In Bezug auf die Verwaltungsstraftat gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG ist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ihre Ahndung würde gegen diese Bestimmung verstoßen (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2003, Zl. 2001/03/0138).Zwischen Österreich und Tschechien besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung u.a. betreffend den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1968,; Weiteranwendung bestehender österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,). Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GütbefG bezieht sich auf den Nachweis einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG. Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG betrifft die Kontingenterlaubnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 GütbefG in Verbindung mit der jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarung (hier: der angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarung). Im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 7, Absatz 3, bzw. Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG stellt der Umstand, welche Bewilligung (gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder eine Kontingenterlaubnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 GütbefG) mitzuführen ist, ein wesentliches Tatbestandselement der Straftat dar. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht auf Paragraph 7, GütbefG als mitzuführende Bewilligung bezogen. Eine Richtigstellung dieses auch in der erstinstanzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  3. Oktober 2000 erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes auf das Nichtmitführen einer Kontingenterlaubnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 2 GütbefG würde aber eine unzulässige Auswechslung der innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bedeuten. In Bezug auf die Verwaltungsstraftat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ihre Ahndung würde gegen diese Bestimmung verstoßen (Hinweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2003, Zl. 2001/03/0138).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.