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{'item': '2001/03/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2003 Geschäftszahl2001/03/0167 RechtssatzEs triffft zwar zu, dass die Beantwortung der Frage, welches der beiden auf dem bei einer Geschwindigkeitsmessung angefertigten Radarfoto ersichtlichen Fahrzeuge die gemessene Geschwindigkeit eingehalten hat, an sich vom Fachwissen eines Sachverständigen getragen werden muss, und die Behörde diese Frage grundsätzlich nicht selbst beantworten darf (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 1992, Zl. 92/02/0127, vom
  2. März 1994, Zl. 93/03/0317, und vom
  3. November 1997, Zl. 97/03/0159). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber ihre Beurteilung, dass die in Rede stehende Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung von dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug und nicht von dem auf dem der Anzeige beigeschlossenen (ersten) Radarfoto ersichtlichen zweiten Fahrzeug ausgelöst wurde, nicht bloß auf ihre eigenen Kenntnisse, sondern auf die (im angefochtenen Bescheid und im vorliegenden Erkenntnis) wiedergegebene Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos sowie die vom Landesgendarmeriekommando damit vorgelegte, im angefochtenen Bescheid und im vorliegenden Erkenntnis ebenfalls wiedergegebene (und aus den Verwaltungsstrafakten ersichtliche) Bedienungsanleitung für das technische Gerät, mit dem die Messung durchgeführt und das Lichtbild gemacht wurde, gestützt. Dass diese solcherart vorgenommene Beurteilung unschlüssig und von daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage, welches der beiden auf dem der Anzeige beigeschlossenen Radarfoto (dem Erstbild) ersichtlichen Fahrzeuge die gemessene Geschwindigkeit eingehalten hat, erforderlich wäre, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche Unschlüssigkeit nicht zu erkennen.Es triffft zwar zu, dass die Beantwortung der Frage, welches der beiden auf dem bei einer Geschwindigkeitsmessung angefertigten Radarfoto ersichtlichen Fahrzeuge die gemessene Geschwindigkeit eingehalten hat, an sich vom Fachwissen eines Sachverständigen getragen werden muss, und die Behörde diese Frage grundsätzlich nicht selbst beantworten darf vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. Mai 1992, Zl. 92/02/0127, vom
  5. März 1994, Zl. 93/03/0317, und vom
  6. November 1997, Zl. 97/03/0159). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber ihre Beurteilung, dass die in Rede stehende Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung von dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug und nicht von dem auf dem der Anzeige beigeschlossenen (ersten) Radarfoto ersichtlichen zweiten Fahrzeug ausgelöst wurde, nicht bloß auf ihre eigenen Kenntnisse, sondern auf die (im angefochtenen Bescheid und im vorliegenden Erkenntnis) wiedergegebene Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos sowie die vom Landesgendarmeriekommando damit vorgelegte, im angefochtenen Bescheid und im vorliegenden Erkenntnis ebenfalls wiedergegebene (und aus den Verwaltungsstrafakten ersichtliche) Bedienungsanleitung für das technische Gerät, mit dem die Messung durchgeführt und das Lichtbild gemacht wurde, gestützt. Dass diese solcherart vorgenommene Beurteilung unschlüssig und von daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage, welches der beiden auf dem der Anzeige beigeschlossenen Radarfoto (dem Erstbild) ersichtlichen Fahrzeuge die gemessene Geschwindigkeit eingehalten hat, erforderlich wäre, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche Unschlüssigkeit nicht zu erkennen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.