RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2001/03/0246 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/03/0190 E 11. Dezember 2002 RS 5 StammrechtssatzIn dem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach den Ausführungen in dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293
- ff)durch eine Kombination des "Bottom-Up-Ansatzes" (bei dem die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente auf Grund eines auf analytischer Basis nach dem Gesichtspunkt einer effizienten Nachfragebefriedigung vorgenommenen 'aufwändige(
- n)technische(
- n)Modellierung eines optimalen Netzes' erfolgt) und des "Top-Down-Ansatzes" (bei dem ausgehend von einer möglichst wahrheitsgetreuen Abbildung des bestehenden Netzes alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert werden) "Näherungswerte für FL-LRAIC für ein effizientes Netz bestimmt werden" bzw. damit "die beste Annäherung an FL-LRAIC" erzielt werden kann. Diese Berechnungsmethode lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als eine in Betracht kommende Möglichkeit - mit den sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG ergebenden Grundsätzen - insofern in Einklang bringen, als die Berechnung zunächst anhand des Top-Down-Ansatzes vorgenommen und sodann zur Kontrolle (insbesondere hinsichtlich der Effizienz des Betriebes) der Bottom-Up-Ansatz angewendet werden könnte.In dem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach den Ausführungen in dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293
- ff)durch eine Kombination des "Bottom-Up-Ansatzes" (bei dem die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente auf Grund eines auf analytischer Basis nach dem Gesichtspunkt einer effizienten Nachfragebefriedigung vorgenommenen 'aufwändige(
- n)technische(
- n)Modellierung eines optimalen Netzes' erfolgt) und des "Top-Down-Ansatzes" (bei dem ausgehend von einer möglichst wahrheitsgetreuen Abbildung des bestehenden Netzes alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert werden) "Näherungswerte für FL-LRAIC für ein effizientes Netz bestimmt werden" bzw. damit "die beste Annäherung an FL-LRAIC" erzielt werden kann. Diese Berechnungsmethode lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als eine in Betracht kommende Möglichkeit - mit den sich aus Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 97/33/EG ergebenden Grundsätzen - insofern in Einklang bringen, als die Berechnung zunächst anhand des Top-Down-Ansatzes vorgenommen und sodann zur Kontrolle (insbesondere hinsichtlich der Effizienz des Betriebes) der Bottom-Up-Ansatz angewendet werden könnte. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0244 E 17. Dezember 2004 2001/03/0245 E 17. Dezember 2004 2001/03/0247 E 17. Dezember 2004