← Österreich

{'item': '2001/03/0256'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2001/03/0256 RechtssatzIm vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vor der am

  1. Mai 2002 kundgemachten Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 anzuwenden, sodass die Bestimmung des § 27 Abs. 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung dieser Novelle, wonach in den Fällen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. als Tatort der Ort der Betretung gilt, noch keine Bedeutung hat. Der Beschwerdeführer wurde als Verantwortlicher des Beförderers in Anspruch genommen, welcher seinen Sitz in der Schweiz hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahme (ordnungsgemäßes Ausfüllen des Beförderungspapiers) nicht getroffen zu haben, somit wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in der Form des Unterlassens begangen. Bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. In seinem Erkenntnis vom
  2. September 2000, Zl. 2000/03/0071, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Der Sitz des hier in Rede stehenden Beförderungsunternehmens liegt in der Schweiz. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde daher nicht im Inland begangen (vgl. E
  3. April 2003 , Zl. 2001/03/0452, mit weiterem Hinweis).Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vor der am
  4. Mai 2002 kundgemachten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002, anzuwenden, sodass die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 7, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung dieser Novelle, wonach in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. als Tatort der Ort der Betretung gilt, noch keine Bedeutung hat. Der Beschwerdeführer wurde als Verantwortlicher des Beförderers in Anspruch genommen, welcher seinen Sitz in der Schweiz hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahme (ordnungsgemäßes Ausfüllen des Beförderungspapiers) nicht getroffen zu haben, somit wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in der Form des Unterlassens begangen. Bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. In seinem Erkenntnis vom
  5. September 2000, Zl. 2000/03/0071, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Der Sitz des hier in Rede stehenden Beförderungsunternehmens liegt in der Schweiz. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde daher nicht im Inland begangen vergleiche E
  6. April 2003 , Zl. 2001/03/0452, mit weiterem Hinweis).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.