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{'item': '2001/03/0292'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl2001/03/0292 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 92/07/0102 E 25. Oktober 1994 RS 1 Hier nur erster Satz. StammrechtssatzNach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166). Behauptet ein Nachbar, die unmittelbar bevorstehende Ausführung eines Bauvorhabens bewirke seine Gefährdung, und beantragt er die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage, ob das Grundstück des Inhabers der Baubewilligung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflußgebietes iSd § 38 Abs 3 WRG liegt, so kann die genannte Frage vor dem Hintergrund dieser Judikatur schon deswegen nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden, weil es dem Nachbarn - unabhängig von einem von ihm gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG - freisteht, die aus der begehrten Feststellung resultierende wasserrechtliche Bewilligungspflicht des erwähnten Bauvorhabens aus dem Grunde des § 38 Abs 1 WRG dadurch zum Gegenstand eines Leistungsbescheides zu machen, daß er als Betroffener iSd § 138 Abs 6 WRG die Beseitigung des ohne die seiner Ansicht nach erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichteten Bauwerkes nach § 138 Abs 1 lit a WRG verlangt.Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166). Behauptet ein Nachbar, die unmittelbar bevorstehende Ausführung eines Bauvorhabens bewirke seine Gefährdung, und beantragt er die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage, ob das Grundstück des Inhabers der Baubewilligung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflußgebietes iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG liegt, so kann die genannte Frage vor dem Hintergrund dieser Judikatur schon deswegen nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden, weil es dem Nachbarn - unabhängig von einem von ihm gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG - freisteht, die aus der begehrten Feststellung resultierende wasserrechtliche Bewilligungspflicht des erwähnten Bauvorhabens aus dem Grunde des Paragraph 38, Absatz eins, WRG dadurch zum Gegenstand eines Leistungsbescheides zu machen, daß er als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG die Beseitigung des ohne die seiner Ansicht nach erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichteten Bauwerkes nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG verlangt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.