RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl2001/03/0342 RechtssatzDer gemäß § 9 VStG Verantwortliche muss bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/02/0603). Hier: Der Beschwerdeführer hat es als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für Gefahrguttransporte des Beförderers zu verantworten, dass mit einem als Gefahrguttransport gekennzeichneten Tankkraftfahrzeug näher bezeichnetes Heizöl befördert wurde, wobei bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass ein mangelhaft ausgestelltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da der Name und die Anschrift des nächsten Empfängers darauf fehlten. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welches Kontrollsystem der Beschwerdeführer seinen Mitarbeitern gegenüber grundsätzlich anwendet, da es zur Dartuung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die entsprechende Durchführung der gegebenen Anweisung an den Lenker, das Beförderungspapier im Hinblick auf das neue Fahrziel zu ergänzen, etwa durch einen Rückruf überwacht worden sei. Eine solche Maßnahme der Kontrolle der Einhaltung der telefonisch gegebenen Anweisung zur Einhaltung einer Verwaltungsstrafbestimmung ist auch gegenüber einem verlässlichen Mitarbeiter geboten und zumutbar.Der gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche muss bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/02/0603). Hier: Der Beschwerdeführer hat es als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter für Gefahrguttransporte des Beförderers zu verantworten, dass mit einem als Gefahrguttransport gekennzeichneten Tankkraftfahrzeug näher bezeichnetes Heizöl befördert wurde, wobei bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass ein mangelhaft ausgestelltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da der Name und die Anschrift des nächsten Empfängers darauf fehlten. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welches Kontrollsystem der Beschwerdeführer seinen Mitarbeitern gegenüber grundsätzlich anwendet, da es zur Dartuung mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die entsprechende Durchführung der gegebenen Anweisung an den Lenker, das Beförderungspapier im Hinblick auf das neue Fahrziel zu ergänzen, etwa durch einen Rückruf überwacht worden sei. Eine solche Maßnahme der Kontrolle der Einhaltung der telefonisch gegebenen Anweisung zur Einhaltung einer Verwaltungsstrafbestimmung ist auch gegenüber einem verlässlichen Mitarbeiter geboten und zumutbar.