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{'item': '2001/03/0364'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl2001/03/0364 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/03/0307 E 11. Juli 2001 RS 2 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzAus Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission ergibt sich, dass das Fahren eines Lastkraftwagens der darin statuierten Verpflichtung nur dann entspricht, wenn das mitgeführte Gerät "eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht". Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich hiezu bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a oder lit. c leg. cit. durchführen darf (Hinweis E 13.12.2000, 2000/03/0262). Dass dem Beschuldigten eine solche Sorgfaltsverletzung zur Last liegt, kann nicht angenommen werden, falls es zutrifft, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich den betreffenden Ecotag) bestätigt wurde, und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln.Aus Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission ergibt sich, dass das Fahren eines Lastkraftwagens der darin statuierten Verpflichtung nur dann entspricht, wenn das mitgeführte Gerät "eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht". Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich hiezu bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, leg. cit. durchführen darf (Hinweis E 13.12.2000, 2000/03/0262). Dass dem Beschuldigten eine solche Sorgfaltsverletzung zur Last liegt, kann nicht angenommen werden, falls es zutrifft, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich den betreffenden Ecotag) bestätigt wurde, und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.