← Österreich

{'item': '2001/03/0372'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2001/03/0372 RechtssatzDie Behörde erster Instanz - und ihr folgend die belangte Behörde - nahmen eine Übertretung gegen die Vorschriften "des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG" an. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen ausführte, die Behörde hätte, um dem Erfordernis des § 44a Z. 2 VStG zu entsprechen, als die hier in Betracht kommende Norm, die vom Beschwerdeführer übertreten wurde, § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 nennen müssen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 1994, Zl. 93/03/0254). Es ist jedoch zu beachten, dass § 4 Abs. 7a KFG 1967 Regelungen hinsichtlich der "Summe der Gesamtgewichte" bzw. "Summe der Achslasten" von Kraftwagen trifft, sich diese Bestimmung somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht bezieht. Demgegenüber bestimmt § 101 Abs. 1 lit. a leg.cit., dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn (unter anderem) das "höchste zulässige Gesamtgewicht" bzw. die "höchsten zulässigen Achslasten" (§ 2 Abs. 1 Z. 33 und 35 KFG 1967) nicht überschritten werden. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen verschiedene Delikte, und es ist von Fall zu Fall jeweils zu prüfen, welche dieser Bestimmungen übertreten wurde (vgl. hiezu Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967,
  2. Auflage, Anm. 33 ff zu § 4 Abs. 7a KFG, S. 49 f.). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass "die Summe der Gesamtgewichte ...." überschritten und damit die Gesamtgewichte - Höchstgrenze im Sinne des § 4 Abs. 7a KFG 1967 tatsächlich überschritten gewesen sei, weshalb in der Nennung - bloß - dieser Norm als übertretene Vorschrift keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann. Wenn derart die zuvor genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufrechterhalten wird, bedarf es im Hinblick auf die Änderung des § 4 Abs. 7a KFG 1967 durch die
  3. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, keines verstärkten Senates. nahmen eine Übertretung gegen die Vorschriften "des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG" an. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen ausführte, die Behörde hätte, um dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen, als die hier in Betracht kommende Norm, die vom Beschwerdeführer übertreten wurde, Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 nennen müssen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  4. März 1994, Zl. 93/03/0254). Es ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 Regelungen hinsichtlich der "Summe der Gesamtgewichte" bzw. "Summe der Achslasten" von Kraftwagen trifft, sich diese Bestimmung somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht bezieht. Demgegenüber bestimmt Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, leg.cit., dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn (unter anderem) das "höchste zulässige Gesamtgewicht" bzw. die "höchsten zulässigen Achslasten" (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33 und 35 KFG 1967) nicht überschritten werden. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen verschiedene Delikte, und es ist von Fall zu Fall jeweils zu prüfen, welche dieser Bestimmungen übertreten wurde vergleiche hiezu Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967,
  5. Auflage, Anmerkung 33 ff zu Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG, S. 49 f.). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass "die Summe der Gesamtgewichte ...." überschritten und damit die Gesamtgewichte - Höchstgrenze im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 tatsächlich überschritten gewesen sei, weshalb in der Nennung - bloß - dieser Norm als übertretene Vorschrift keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann. Wenn derart die zuvor genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufrechterhalten wird, bedarf es im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 durch die
  6. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, keines verstärkten Senates.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.