RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2001/03/0391 RechtssatzAusführungen dazu, warum der zweitangefochtene Bescheid aufzuheben gewesen wäre: Während § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 eine (Einzel-)Bewilligung nach § 7 Abs. 1 für nicht erforderlich erachtete, wenn (unter anderem) eine derartige Vereinbarung gemäß § 8 leg.cit. bestand, fehlt in § 7 Güterbeförderungsgesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 eine derartige Einschränkung, sieht doch der letzte Satz des § 7 Abs. 1 leg. cit. nur vor, dass eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist. Nach § 7 Abs. 4 leg. cit. kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Der Hinweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen wie in § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz leg.cit. in der Fassung BGBl I Nr. 17/1998 fehlt in diesem Zusammenhang.Während Paragraph 7, Absatz eins, letzter Halbsatz des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, eine (Einzel-)Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, für nicht erforderlich erachtete, wenn (unter anderem) eine derartige Vereinbarung gemäß Paragraph 8, leg.cit. bestand, fehlt in Paragraph 7, Güterbeförderungsgesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, eine derartige Einschränkung, sieht doch der letzte Satz des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. nur vor, dass eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist. Nach Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Der Hinweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen wie in Paragraph 7, Absatz eins, letzter Halbsatz leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, fehlt in diesem Zusammenhang. Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens zwischen Österreich und Ungarn vom 17. August 1993 lässt es der Behörde unbenommen, auch Einzelgenehmigungen zu erteilen.Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens zwischen Österreich und Ungarn vom 17. August 1993 lässt es der Behörde unbenommen, auch Einzelgenehmigungen zu erteilen. Trotz Bestehens einer Kontingentvereinbarung sollen auch Einzelbewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz zulässig sein.Trotz Bestehens einer Kontingentvereinbarung sollen auch Einzelbewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz zulässig sein. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0468
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.