RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2001/03/0406 Rechtssatz§ 20 Abs. 1 der Wahlverordnung, LGBl. Nr. 113/1978, idF der Verordnung LGBl. Nr. 1/1981, kommt für die Durchführung einer Wahl eine maßgebliche Bedeutung zu, steht doch erst mit dem Abschluss und der Veröffentlichung der Wahlvorschläge fest, welche Wahlwerber sich der Wahl stellen; nach der Veröffentlichung festgestellte Mängel eines Wahlvorschlags berühren dessen Gültigkeit nicht (vgl. § 20 Abs. 4 der Wahlverordnung), nach Abschluss und Veröffentlichung ist - wie sich aus § 21 leg. cit. ergibt - auch eine Zurückziehung eines Wahlvorschlages nicht mehr möglich. Würde den Wählern nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt werden, welche Wahlvorschläge als feststehend anzunehmen sind, wäre das Wahlverfahren überhaupt undurchführbar (vgl. in diesem Sinne die RV 139 BlgNR.
- GP, 40, zu § 52 einer "Nationalrats-Wahlordnung XX"). Darüber hinaus hat das rechtzeitige Zurkenntnisbringen des Wahlvorschlages aber auch die Bedeutung, dass den Wählern ein angemessener Zeitraum vor der Wahl zur Verfügung steht, ihr Stimmverhalten bezüglich der konkret zur Wahl stehenden Wahlvorschläge überlegen zu können. Werden daher Abschluss und Kundmachung der Wahlvorschläge nicht rechtzeitig vorgenommen, ist nicht auszuschließen, dass die nicht rechtzeitige Vornahme einen nachteiligen Einfluss auf die für die Wahl notwendige Willensbildung der Wähler haben könnte. Dieser Überlegung kommt dann besondere Gewichtigkeit zu, wenn es sich bei der für den Abschluss und die Kundmachung der Wahlvorschläge vorgesehenen Frist - so wie vorliegend - um eine kurze Frist handelt.Paragraph 20, Absatz eins, der Wahlverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1978,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, kommt für die Durchführung einer Wahl eine maßgebliche Bedeutung zu, steht doch erst mit dem Abschluss und der Veröffentlichung der Wahlvorschläge fest, welche Wahlwerber sich der Wahl stellen; nach der Veröffentlichung festgestellte Mängel eines Wahlvorschlags berühren dessen Gültigkeit nicht vergleiche Paragraph 20, Absatz 4, der Wahlverordnung), nach Abschluss und Veröffentlichung ist - wie sich aus Paragraph 21, leg. cit. ergibt - auch eine Zurückziehung eines Wahlvorschlages nicht mehr möglich. Würde den Wählern nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt werden, welche Wahlvorschläge als feststehend anzunehmen sind, wäre das Wahlverfahren überhaupt undurchführbar vergleiche in diesem Sinne die Regierungsvorlage 139 BlgNR.
- GP, 40, zu Paragraph 52, einer "Nationalrats-Wahlordnung XX"). Darüber hinaus hat das rechtzeitige Zurkenntnisbringen des Wahlvorschlages aber auch die Bedeutung, dass den Wählern ein angemessener Zeitraum vor der Wahl zur Verfügung steht, ihr Stimmverhalten bezüglich der konkret zur Wahl stehenden Wahlvorschläge überlegen zu können. Werden daher Abschluss und Kundmachung der Wahlvorschläge nicht rechtzeitig vorgenommen, ist nicht auszuschließen, dass die nicht rechtzeitige Vornahme einen nachteiligen Einfluss auf die für die Wahl notwendige Willensbildung der Wähler haben könnte. Dieser Überlegung kommt dann besondere Gewichtigkeit zu, wenn es sich bei der für den Abschluss und die Kundmachung der Wahlvorschläge vorgesehenen Frist - so wie vorliegend - um eine kurze Frist handelt.