RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2004 Geschäftszahl2001/03/0440 RechtssatzEine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (§ 4, § 6 Z. 1 und § 7 Abs. 2 Z. 3, 5 und 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes) normiert, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, m.w.N.). Die Regelungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes haben ihre Kompetenzgrundlage in dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1977, VfSlg. 8035/1977). Die vorliegenden Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach Paragraph 39, GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (Paragraph 4,, Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes) normiert, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39, 370, GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, m.w.N.). Die Regelungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes haben ihre Kompetenzgrundlage in dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1977, VfSlg. 8035 aus 1977,). Die vorliegenden Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.