RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2001/03/0453 RechtssatzEine Verhinderung eines Obmannes im Sinn des § 21 Abs 3 NÖ JagdG kann nur dann gegeben sein, wenn ein im Amt stehender Obmann die Ausübung seines Amtes nicht wahrzunehmen vermag. Dies zeigt auch ein Vergleich mit § 6 Abs 2 VfGG, der durch die Novelle BGBl Nr 311/1976 gerade deshalb, weil er in seiner früheren Fassung die Ladung eines Ersatzmitgliedes nur für den Fall der Verhinderung, nicht aber für den der Vakanz einer Stelle vorsah, dahingehend ergänzt wurde, dass er auch anwendbar ist, wenn die Stelle eines Mitglieds frei geworden ist (Hinweis auf die Erläuterungen der RV 96 BlgNR XIV. GP). Hier: Zum Zeitpunkt der Ladung zu der Sitzung des Jagdausschusses und dieser Sitzung selbst war ein neuer Obmann nach der Enthebung des früheren Obmannes mit Bescheid der Erstbehörde noch nicht bestellt worden. Somit lag aber ein Fall der Verhinderung des Obmanns im Sinn des § 21 Abs 3 NÖ JagdG, der es erlaubt hätte, dass anstelle des Obmannes der Obmann-Stellvertreter tätig wird, wie dies tatsächlich bei der Ladung zur und der Beschlussfassung bei der Sitzung geschah, nicht vor. Da § 22 Abs 1 NÖ JagdG für die Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses eine Ladung durch den Obmann des Jagdausschusses fordert, eine solche aber nicht gegeben war, weil damals ein Obmann nicht bestellt war und die Ladung vom Obmann-Stellvertreter mangels Vertretungsfalles in einer rechtlich wirksamen Weise nicht bewerkstelligt werden konnte, ist der Beschluss des Jagdausschusses schon deshalb nicht gültig zustande gekommen.Eine Verhinderung eines Obmannes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, NÖ JagdG kann nur dann gegeben sein, wenn ein im Amt stehender Obmann die Ausübung seines Amtes nicht wahrzunehmen vermag. Dies zeigt auch ein Vergleich mit Paragraph 6, Absatz 2, VfGG, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1976, gerade deshalb, weil er in seiner früheren Fassung die Ladung eines Ersatzmitgliedes nur für den Fall der Verhinderung, nicht aber für den der Vakanz einer Stelle vorsah, dahingehend ergänzt wurde, dass er auch anwendbar ist, wenn die Stelle eines Mitglieds frei geworden ist (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage 96 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Hier: Zum Zeitpunkt der Ladung zu der Sitzung des Jagdausschusses und dieser Sitzung selbst war ein neuer Obmann nach der Enthebung des früheren Obmannes mit Bescheid der Erstbehörde noch nicht bestellt worden. Somit lag aber ein Fall der Verhinderung des Obmanns im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, NÖ JagdG, der es erlaubt hätte, dass anstelle des Obmannes der Obmann-Stellvertreter tätig wird, wie dies tatsächlich bei der Ladung zur und der Beschlussfassung bei der Sitzung geschah, nicht vor. Da Paragraph 22, Absatz eins, NÖ JagdG für die Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses eine Ladung durch den Obmann des Jagdausschusses fordert, eine solche aber nicht gegeben war, weil damals ein Obmann nicht bestellt war und die Ladung vom Obmann-Stellvertreter mangels Vertretungsfalles in einer rechtlich wirksamen Weise nicht bewerkstelligt werden konnte, ist der Beschluss des Jagdausschusses schon deshalb nicht gültig zustande gekommen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.