RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2001 Geschäftszahl2001/04/0018 RechtssatzWas die im vorliegenden Beschwerdefall allein strittige Frage anlangt, ob Mitglieder des Nationalrates zu den "obersten Organen des Bundes" im Sinne des § 49i Abs. 2 Bezügegesetz zu zählen seien, trifft es zwar zu, dass § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes den Bundespräsidenten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner sowie den Präsidenten des Rechnungshofes als "oberste Organe des Bundes" bezeichnet. Allerdings werden in den Bestimmungen des Bezügegesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge (Abschnitt II), die gemäß § 49i dieses Gesetzes unter den hier normierten Voraussetzungen weiter anzuwenden sind, unterschiedliche Regelungen für Ruhe- und Versorgungsbezüge betreffend die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments einerseits und für Ruhe- und Versorgungsbezüge betreffend die Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner andererseits getroffen; Angehörige des letztgenannten Personenkreises werden dabei als "oberstes Organ i.S.d. § 35 Abs. 1", verschiedentlich aber auch nur als "oberstes Organ" bezeichnet (so etwa in den §§ 35 Abs. 3 und 4, 41 Abs. 2 und 43 Abs. 1). Aus der Bezeichnung eines die Mitglieder des Nationalrates einschließenden Kreises von Funktionsträgern als "oberste Organe des Bundes" im § 1 Bezügegesetz alleine kann daher noch nicht der Schluss gezogen werden, es seien überall dort, wo in diesem Gesetz von einem "obersten Organ" die Rede ist, immer auch die Mitglieder des Nationalrates gemeint.Was die im vorliegenden Beschwerdefall allein strittige Frage anlangt, ob Mitglieder des Nationalrates zu den "obersten Organen des Bundes" im Sinne des Paragraph 49 i, Absatz 2, Bezügegesetz zu zählen seien, trifft es zwar zu, dass Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes den Bundespräsidenten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner sowie den Präsidenten des Rechnungshofes als "oberste Organe des Bundes" bezeichnet. Allerdings werden in den Bestimmungen des Bezügegesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge (Abschnitt römisch zwei), die gemäß Paragraph 49 i, dieses Gesetzes unter den hier normierten Voraussetzungen weiter anzuwenden sind, unterschiedliche Regelungen für Ruhe- und Versorgungsbezüge betreffend die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments einerseits und für Ruhe- und Versorgungsbezüge betreffend die Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner andererseits getroffen; Angehörige des letztgenannten Personenkreises werden dabei als "oberstes Organ i.S.d. Paragraph 35, Absatz eins,, verschiedentlich aber auch nur als "oberstes Organ" bezeichnet (so etwa in den Paragraphen 35, Absatz 3 und 4, 41 Absatz 2 und 43 Absatz eins,). Aus der Bezeichnung eines die Mitglieder des Nationalrates einschließenden Kreises von Funktionsträgern als "oberste Organe des Bundes" im Paragraph eins, Bezügegesetz alleine kann daher noch nicht der Schluss gezogen werden, es seien überall dort, wo in diesem Gesetz von einem "obersten Organ" die Rede ist, immer auch die Mitglieder des Nationalrates gemeint.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.