RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2001 Geschäftszahl2001/04/0022 RechtssatzDer Antrag der Beschwerdeführerin ist auf die Nachprüfung einer "Ausschreibung", also einer Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen (§ 1 Z. 13 OÖ LVergG 1994), gerichtet. Aus der Begründung dieses Antrages ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die mit einem Schreiben erfolgte Aufforderung der Mitbeteiligten an die Bieter, die Alternativangebote gestellt hatten, neuerlich solche Alternativangebote einzubringen, bekämpft. Dass sie die Nachprüfung dieses Vorganges begehrt, hat die Beschwerdeführerin durch den Hinweis auf die "oben bezeichnete" Ausschreibung klargestellt. Damit hat die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung gemäß § 59 Abs. 3 Z. 1 OÖ LVergG 1994 "genau bezeichnet". Mit der einleitenden Wortfolge "da sich eine Zuschlagserteilung an die V insofern als rechtswidrig erweist" hat die Beschwerdeführerin hingegen keineswegs (auch) die mit einem Schreiben bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung als angefochtene Entscheidung bezeichnet. Dieser Einleitungssatz stellt vielmehr nur einen Hinweis darauf dar, dass auf Grund der nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtswidrigen Vorgänge bei der genannten Ausschreibung auch eine darauf basierende Zuschlagserteilung rechtswidrig wäre. Die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages mit der Begründung, dass es sich hiebei um einen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür eingebrachten Antrag auf Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung handelt, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.Der Antrag der Beschwerdeführerin ist auf die Nachprüfung einer "Ausschreibung", also einer Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen (Paragraph eins, Ziffer 13, OÖ LVergG 1994), gerichtet. Aus der Begründung dieses Antrages ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die mit einem Schreiben erfolgte Aufforderung der Mitbeteiligten an die Bieter, die Alternativangebote gestellt hatten, neuerlich solche Alternativangebote einzubringen, bekämpft. Dass sie die Nachprüfung dieses Vorganges begehrt, hat die Beschwerdeführerin durch den Hinweis auf die "oben bezeichnete" Ausschreibung klargestellt. Damit hat die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, OÖ LVergG 1994 "genau bezeichnet". Mit der einleitenden Wortfolge "da sich eine Zuschlagserteilung an die römisch fünf insofern als rechtswidrig erweist" hat die Beschwerdeführerin hingegen keineswegs (auch) die mit einem Schreiben bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung als angefochtene Entscheidung bezeichnet. Dieser Einleitungssatz stellt vielmehr nur einen Hinweis darauf dar, dass auf Grund der nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtswidrigen Vorgänge bei der genannten Ausschreibung auch eine darauf basierende Zuschlagserteilung rechtswidrig wäre. Die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages mit der Begründung, dass es sich hiebei um einen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür eingebrachten Antrag auf Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung handelt, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.