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{'item': '2001/04/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2001/04/0037 RechtssatzEs trifft nun wohl zu, dass, wie der OGH in seiner Entscheidung vom 19.5.1998, 7 Ob 159/97a, hervorgehoben hat, durch die Forderung nach firmenmäßiger Fertigung von vornherein Klarheit über die volle Rechtswirksamkeit des Angebotes bestehen soll. Bei Beantwortung der Frage der Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit der in der Ausschreibung geforderten (und hier unzureichenden) firmenmäßigen Fertigung des Angebotes unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit ist aber nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber nur eine "rechtsgültige Unterfertigung" im Sinne von zivilrechtlicher Bindung des Bieters an sein Angebot (vgl. E VwGH 9.10.2002, 2002/04/0058) fordert und es bei Rechtsgültigkeit des Angebotes nicht in der Hand des Bieters liegt, seine Rechtsstellung durch Behebung oder Nichtbehebung des Mangels zu verändern (vgl. auch BVKK vom 26.3.1999, S-37/99-16 = CONNEX 1999/5, 55). Bei Auslegung der hier in Frage stehenden Regelung über behebbare und unbehebbare Mängel steht somit der Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit nicht entgegen, in einem zwar nicht firmenmäßig gefertigten, aber rechtsverbindlichen Angebot einen verbesserungsfähigen Mangel zu sehen. Ähnliche Überlegungen haben aber auch für die Beurteilung der Frage der Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit des gegenständlichen Mangels unter dem Gesichtspunkt "gravierender formaler und inhaltlicher Mängel" zu gelten. Wenn der Gesetzgeber selbst lediglich das Erfordernis einer "rechtsgültigen Unterfertigung" vorsieht, so ist nicht zu sehen, dass eine zwar rechtsgültige nicht aber firmenmäßige Unterfertigung einen solchen gravierenden formalen Mangel darstelle, dass im Sinne des § 48 Abs. 3 BVergG 1997 dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden könne und das Angebot nicht weiter behandelt werden müsse.Es trifft nun wohl zu, dass, wie der OGH in seiner Entscheidung vom 19.5.1998, 7 Ob 159/97a, hervorgehoben hat, durch die Forderung nach firmenmäßiger Fertigung von vornherein Klarheit über die volle Rechtswirksamkeit des Angebotes bestehen soll. Bei Beantwortung der Frage der Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit der in der Ausschreibung geforderten (und hier unzureichenden) firmenmäßigen Fertigung des Angebotes unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit ist aber nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber nur eine "rechtsgültige Unterfertigung" im Sinne von zivilrechtlicher Bindung des Bieters an sein Angebot vergleiche E VwGH 9.10.2002, 2002/04/0058) fordert und es bei Rechtsgültigkeit des Angebotes nicht in der Hand des Bieters liegt, seine Rechtsstellung durch Behebung oder Nichtbehebung des Mangels zu verändern vergleiche auch BVKK vom 26.3.1999, S-37/99-16 = CONNEX 1999/5, 55). Bei Auslegung der hier in Frage stehenden Regelung über behebbare und unbehebbare Mängel steht somit der Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit nicht entgegen, in einem zwar nicht firmenmäßig gefertigten, aber rechtsverbindlichen Angebot einen verbesserungsfähigen Mangel zu sehen. Ähnliche Überlegungen haben aber auch für die Beurteilung der Frage der Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit des gegenständlichen Mangels unter dem Gesichtspunkt "gravierender formaler und inhaltlicher Mängel" zu gelten. Wenn der Gesetzgeber selbst lediglich das Erfordernis einer "rechtsgültigen Unterfertigung" vorsieht, so ist nicht zu sehen, dass eine zwar rechtsgültige nicht aber firmenmäßige Unterfertigung einen solchen gravierenden formalen Mangel darstelle, dass im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, BVergG 1997 dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden könne und das Angebot nicht weiter behandelt werden müsse.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.