← Österreich

{'item': '2001/04/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2001/04/0042 RechtssatzNach dem E vom 28.10.1997, Zl. 97/04/0084 (Hinweis auch auf das E vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0016), setzt gemäß dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 1 GewO 1994 die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Hingegen rechtfertigt der Umstand allein, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Nichts anderes hat für den Fall der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen mit dem alleinigen Ziel zu gelten, die Einhaltung bereits im Grunde des § 79 GewO 1994 erfolgter Auflagenvorschreibungen zu gewährleisten. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor. [Hier fehlten auf das Ergebnis entsprechender Ermittlungen gestützte Feststellungen, dass einerseits die in den (bereits erfolgten) Auflagenvorschreibungen enthaltene Grenze der Lautstärke ohne weitere Auflagen nicht gewährleistet ist bzw. werden kann UND andererseits durch eine tatsächlich geschehene Überschreitung dieser Grenze die Gefahr manifestiert wurde, Nachbarn könnten durch Überschreitung dieser Lärmgrenze in ihrer Gesundheit gefährdet oder - sofern nicht die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 gegeben sind - in einem die Grenze des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 übersteigenden Maß belästigt werden.]Nach dem E vom 28.10.1997, Zl. 97/04/0084 (Hinweis auch auf das E vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0016), setzt gemäß dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Hingegen rechtfertigt der Umstand allein, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Nichts anderes hat für den Fall der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen mit dem alleinigen Ziel zu gelten, die Einhaltung bereits im Grunde des Paragraph 79, GewO 1994 erfolgter Auflagenvorschreibungen zu gewährleisten. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor. [Hier fehlten auf das Ergebnis entsprechender Ermittlungen gestützte Feststellungen, dass einerseits die in den (bereits erfolgten) Auflagenvorschreibungen enthaltene Grenze der Lautstärke ohne weitere Auflagen nicht gewährleistet ist bzw. werden kann UND andererseits durch eine tatsächlich geschehene Überschreitung dieser Grenze die Gefahr manifestiert wurde, Nachbarn könnten durch Überschreitung dieser Lärmgrenze in ihrer Gesundheit gefährdet oder - sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 gegeben sind - in einem die Grenze des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 übersteigenden Maß belästigt werden.]

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.