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{'item': '2001/04/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2005 Geschäftszahl2001/04/0074 RechtssatzNach § 59 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 ist die Entgegennahme von Bestellungen im Rahmen von

Artikel 30) verstößt, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Verbot zu den nationalen Regelungen zählt, die der Eu

GH seit dem Urteil vom 28. November 1993 in den Rs. C-267/91 und C-268/91, "Keck und Mithouard", vom Anwendungsbereich des Artikel 28 EG (

Artikel 30

) ausgenommen hat, weil sie nicht als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist (vgl. etwa auch EuGH vom

  1. Dezember 1993, Rs. C-292/92, "Hünermund" , und EuGH vom
  2. Juni 1996, Rs C-418/93 u.a., "Semeraro Casa Uno Srl"). Der EuGH hat dabei nämlich den Grundsatz aufgestellt, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühre. Insofern liegt aber auch ein anderer Fall vor, als jener, der dem Urteil des EuGH vom
  3. Jänner 2000, Rs. C-254/98, "TK Heimdienst", zu Grunde lag, weil die dort in Frage stehende Regelung das Inverkehrbringen inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse nicht in der gleichen Weise berührte.Nach Paragraph 59, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 ist die Entgegennahme von Bestellungen im Rahmen von Werbeveranstaltungen grundsätzlich jedermann verboten und unabhängig vom Standort des Unternehmens unzulässig. Es ist nicht zu sehen, dass Paragraph 59, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 gegen Artikel 28 EG (

Artikel 30) verstößt, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Verbot zu den nationalen Regelungen zählt, die der Eu

GH seit dem Urteil vom 28. November 1993 in den Rs. C-267/91 und C-268/91, "Keck und Mithouard", vom Anwendungsbereich des Artikel 28 EG (

Artikel 30

) ausgenommen hat, weil sie nicht als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist vergleiche etwa auch EuGH vom

  1. Dezember 1993, Rs. C-292/92, "Hünermund" , und EuGH vom
  2. Juni 1996, Rs C-418/93 u.a., "Semeraro Casa Uno Srl"). Der EuGH hat dabei nämlich den Grundsatz aufgestellt, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühre. Insofern liegt aber auch ein anderer Fall vor, als jener, der dem Urteil des EuGH vom
  3. Jänner 2000, Rs. C-254/98, "TK Heimdienst", zu Grunde lag, weil die dort in Frage stehende Regelung das Inverkehrbringen inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse nicht in der gleichen Weise berührte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.