RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2001/04/0087 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) können die Mitgliedstaaten bei der Organisation des Systems zur Überprüfung der öffentlichen Aufträge gemäß Art. 2 Abs. 8 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG (RM-RL) zwischen zwei Lösungen wählen. Die erste Lösung besteht darin, die Zuständigkeit für Nachprüfungen Gerichten zu übertragen. Bei der zweiten Lösung wird diese Zuständigkeit zunächst Instanzen übertragen, die keine Gerichte sind. Im letzteren Fall müssen die von diesen Instanzen getroffenen Entscheidungen zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen Instanz gemacht werden können, die den besonderen in Art. 2 Abs. 8 Unterabsatz 2 RM-RL aufgestellten Erfordernissen entsprechen, um eine angemessene Nachprüfung sicherzustellen (Rs C-103/97, Köllensperger, Rz. 28 und 29). Dabei stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die zur Entscheidung berufene Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne des Art. 234 EG (ex-Artikel 177 EGV) besitzt, auf eine Reihe von Gesichtspunkten, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit, ab (Rz. 17 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). In diesem Sinn hat der EuGH die Gerichtseigenschaft des Tiroler Landesvergabeamtes (Rs. C-103/97, Köllensperger, Rz. 30), des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (Rs C-258/97, Hospital Ingenieure, Rz. 18), des Vergabekontrollsenates des Landes Wien (Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure II, Rz. 28 und Rs. C-373/00, Truley) und des Bundesvergabeamtes (nach dem BVergG 1997, Rs. C-315/01, GAT, Rz. 29) bejaht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) können die Mitgliedstaaten bei der Organisation des Systems zur Überprüfung der öffentlichen Aufträge gemäß Artikel 2, Absatz 8, Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG (RM-RL) zwischen zwei Lösungen wählen. Die erste Lösung besteht darin, die Zuständigkeit für Nachprüfungen Gerichten zu übertragen. Bei der zweiten Lösung wird diese Zuständigkeit zunächst Instanzen übertragen, die keine Gerichte sind. Im letzteren Fall müssen die von diesen Instanzen getroffenen Entscheidungen zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen Instanz gemacht werden können, die den besonderen in Artikel 2, Absatz 8, Unterabsatz 2 RM-RL aufgestellten Erfordernissen entsprechen, um eine angemessene Nachprüfung sicherzustellen (Rs C-103/97, Köllensperger, Rz. 28 und 29). Dabei stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die zur Entscheidung berufene Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne des Artikel 234, EG (ex-Artikel 177 EGV) besitzt, auf eine Reihe von Gesichtspunkten, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit, ab (Rz. 17 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). In diesem Sinn hat der EuGH die Gerichtseigenschaft des Tiroler Landesvergabeamtes (Rs. C-103/97, Köllensperger, Rz. 30), des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (Rs C-258/97, Hospital Ingenieure, Rz. 18), des Vergabekontrollsenates des Landes Wien (Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure römisch zwei, Rz. 28 und Rs. C-373/00, Truley) und des Bundesvergabeamtes (nach dem BVergG 1997, Rs. C-315/01, GAT, Rz. 29) bejaht.
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