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{'item': '2001/04/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2003 Geschäftszahl2001/04/0095 RechtssatzAusführungen dazu, dass es nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, dass eine Tätigkeit, die typischerweise Fachkenntnisse auf einem Fachgebiet (hier: Lebensmitteltechnologie) voraussetzt, nicht auch eine solche ist, die höhere Fachkenntnisse in einem anderen Fachgebiet (hier: Wirtschaftsingenieur) voraussetzt. Insofern ist es - und ist die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen, auch in einer Firma zur Herstellung diverser Lebensmittelprodukte könnten "wirtschaftsingenieurmäßige" Tätigkeiten erbracht werden, im Recht - nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des hier in Frage stehenden Betriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die derartige höhere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens erfordern. Es wäre allerdings Sache der Beschwerdeführerin gewesen, konkret darzustellen, dass und aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall zutrifft. Ohne Zutun des Antragstellers kann die Behörde entsprechende Feststellungen über die von ihm tatsächlich ausgeübte Berufspraxis nämlich nicht treffen (Hinweis E

  1. April 2003, Zl. 2001/04/0172). Der Anforderung, die Wesentlichkeit behaupteter Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun, ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen: Die diesbezüglichen (und umfangreichen) Darlegungen in der Beschwerde sind allgemeiner Natur, ohne in konkretisierter Form (wenn auch nur behauptetermaßen) darzutun, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Tätigkeiten verrichtet habe, die höhere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens erfordert habe.Ausführungen dazu, dass es nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, dass eine Tätigkeit, die typischerweise Fachkenntnisse auf einem Fachgebiet (hier: Lebensmitteltechnologie) voraussetzt, nicht auch eine solche ist, die höhere Fachkenntnisse in einem anderen Fachgebiet (hier: Wirtschaftsingenieur) voraussetzt. Insofern ist es - und ist die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen, auch in einer Firma zur Herstellung diverser Lebensmittelprodukte könnten "wirtschaftsingenieurmäßige" Tätigkeiten erbracht werden, im Recht - nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des hier in Frage stehenden Betriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die derartige höhere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens erfordern. Es wäre allerdings Sache der Beschwerdeführerin gewesen, konkret darzustellen, dass und aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall zutrifft. Ohne Zutun des Antragstellers kann die Behörde entsprechende Feststellungen über die von ihm tatsächlich ausgeübte Berufspraxis nämlich nicht treffen (Hinweis E
  2. April 2003, Zl. 2001/04/0172). Der Anforderung, die Wesentlichkeit behaupteter Verfahrensmängel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG darzutun, ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen: Die diesbezüglichen (und umfangreichen) Darlegungen in der Beschwerde sind allgemeiner Natur, ohne in konkretisierter Form (wenn auch nur behauptetermaßen) darzutun, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Tätigkeiten verrichtet habe, die höhere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens erfordert habe.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.