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{'item': '2001/04/0104'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2002 Geschäftszahl2001/04/0104 RechtssatzZwar sind nach dem E vom

  1. Mai 1986, Zl. 85/04/0183, unter den nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu schützenden Dienstbarkeiten im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. auch solche Dienstbarkeiten zu verstehen, die auf der Betriebsliegenschaft selbst haften. Da aber den Gegenstand der der Behörde nach § 77 Abs. 1 leg. cit. - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die von ihr ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken, kann es zu einer gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, also nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung schon damit die Dienstbarkeit untergegangen (vgl. zum Untergang der Dienstbarkeit durch die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung das zitierte E, Zl. 85/04/0183). Ob unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.Zwar sind nach dem E vom
  2. Mai 1986, Zl. 85/04/0183, unter den nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 zu schützenden Dienstbarkeiten im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. auch solche Dienstbarkeiten zu verstehen, die auf der Betriebsliegenschaft selbst haften. Da aber den Gegenstand der der Behörde nach Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die von ihr ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken, kann es zu einer gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, also nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung schon damit die Dienstbarkeit untergegangen vergleiche zum Untergang der Dienstbarkeit durch die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung das zitierte E, Zl. 85/04/0183). Ob unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.