RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2006 Geschäftszahl2001/04/0125 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde (bereits) mit Bescheid vom 18.6.1970 die Bewilligung zur Ausbildung von jeweils durchschnittlich 55 Personen in sämtlichen Ausbildungsjahrgängen im Lehrberuf Maschinenschlosser in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erteilt. Bezogen auf diese Bewilligung wurde zuletzt mit Bescheid vom 9.12.1999 das Kontingent der Ausbildungsplätze von (früher) 66 auf insgesamt 75 erhöht. Mit der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 337/1999, wurden die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maschinenschlosser, BGBl. Nr. 73/1972 idF der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, durch jene für "Maschinenbautechnik" ersetzt. Im Beschwerdefall handelt es sich (inhaltlich) nicht um einen "neuen" Lehrberuf, der (jedenfalls) eine "erstmalige Bewilligung" bedingt, sondern um eine solche Weiterführung eines bisher bestandenen Lehrberufes durch dessen Neugestaltung, sodass in der Konstellation des Beschwerdefalles nicht von einer "erstmaligen Bewilligung" gesprochen werden kann: Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 4 der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung zeigt, dass der Lehrberuf Maschinenbautechnik insofern kein "neuer" Lehrberuf ist, sondern eine Weiterführung eines bisher bestehenden Lehrberufes darstellt, weil diese Übergangsvorschrift die volle Anrechnung der Lehrzeiten im Lehrberuf Maschinenschlosser vorsieht. Für eine derartige Sicht sprechen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BAG. Ist es doch offenkundiger Zweck der mit BGBl. I Nr. 67/1997 eingeführten Befristung des § 30 Abs. 3 BAG, dass bei einer erstmaligen Bewilligung die Voraussetzungen des Abs. 2 noch nicht auf Dauer sichergestellt sind. Derartiges ist bei einer bloßen Umgestaltung (oder nach den Worten der belangten Behörde "Modernisierung") eines Lehrberufes - bei einer typisierenden Betrachtungsweise - nicht gegeben.Dem Beschwerdeführer wurde (bereits) mit Bescheid vom 18.6.1970 die Bewilligung zur Ausbildung von jeweils durchschnittlich 55 Personen in sämtlichen Ausbildungsjahrgängen im Lehrberuf Maschinenschlosser in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erteilt. Bezogen auf diese Bewilligung wurde zuletzt mit Bescheid vom 9.12.1999 das Kontingent der Ausbildungsplätze von (früher) 66 auf insgesamt 75 erhöht. Mit der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 1999,, wurden die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maschinenschlosser, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1972, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,, durch jene für "Maschinenbautechnik" ersetzt. Im Beschwerdefall handelt es sich (inhaltlich) nicht um einen "neuen" Lehrberuf, der (jedenfalls) eine "erstmalige Bewilligung" bedingt, sondern um eine solche Weiterführung eines bisher bestandenen Lehrberufes durch dessen Neugestaltung, sodass in der Konstellation des Beschwerdefalles nicht von einer "erstmaligen Bewilligung" gesprochen werden kann: Die Übergangsvorschrift des Paragraph 14, Absatz 4, der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung zeigt, dass der Lehrberuf Maschinenbautechnik insofern kein "neuer" Lehrberuf ist, sondern eine Weiterführung eines bisher bestehenden Lehrberufes darstellt, weil diese Übergangsvorschrift die volle Anrechnung der Lehrzeiten im Lehrberuf Maschinenschlosser vorsieht. Für eine derartige Sicht sprechen auch die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, BAG. Ist es doch offenkundiger Zweck der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1997, eingeführten Befristung des Paragraph 30, Absatz 3, BAG, dass bei einer erstmaligen Bewilligung die Voraussetzungen des Absatz 2, noch nicht auf Dauer sichergestellt sind. Derartiges ist bei einer bloßen Umgestaltung (oder nach den Worten der belangten Behörde "Modernisierung") eines Lehrberufes - bei einer typisierenden Betrachtungsweise - nicht gegeben.
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